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Urteil zur Fahrradbeleuchtung:Mehr Licht

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Nach einem nächtlichen Zusammenstoß stritten sich zwei Radler. Das Gericht hat nun geurteilt: Stirnlampe oder Batteriebeleuchtung am Fahrrad sind nicht ausreichend.

Ekkehard Müller-Jentsch

Weder eine Stirnlampe noch ein elektrischer Strahler am Lenker reichen als Beleuchtung für Fahrräder aus. Das hat das Landgericht MünchenI am Donnerstag in einem Urteil deutlich gemacht.

Es war eine warme Sommernacht im Juli 2006. Über den Weg durch die Isarauen nahe der Wittelsbacher Brücke fuhren einige Radfahrer - fast alle Räder waren gar nicht oder nur spärlich beleuchtet. Zwei von ihnen wurde das zum Verhängnis - sie hatten sich gegenseitig zu spät bemerkt und waren zusammengestoßen.

Einer der beiden Männer erlitt dabei eine massive Wirbelsäulenverletzung. Vor der 17. Zivilkammer warfen sie sich nun gegenseitig vor, das Rad des jeweils anderen sei nur unzureichend beleuchtet gewesen.

Weil das Gericht den genauen Unfallhergang nicht mehr exakt aufklären konnte, richtete sich das Augenmerk der Richter schließlich auf die Lichtquellen. Der klagende Radler, der die schwere Verletzung erlitten hatte, war lediglich mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe an seinem Helm ausgerüstet gewesen. Der andere hatte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet.

Beiden Seiten hat es also an einer ordnungsgemäßen Beleuchtung gefehlt, stellte nun das Gericht fest, "und damit haben sie erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet".

Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien - was offenbar nicht allgemein bekannt sei - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. "Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt." Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, sagen die Richter.

Die Kammer hatte natürlich auch Zeugen des Unfall in der mündlichen Verhandlung angehört. Nach ihren Aussagen ging das Gericht davon aus, dass das elektrische Aufstecklicht zum Unfallzeitpunkt nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Das hatte auch ein vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigt. "Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen", meinte die Kammer.

Der heute 37-jährige klagende Radfahrer hatte sich bei der Karambolage den zweiter Halswirbel gebrochen sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitten. Im Verhältnis zur Schwere der Verletzungen sind die langfristigen Folgen des Unfalls unter dem Strich jedoch glimpflich abgegangen.

Das Gericht urteilte nun, dass sich beide Radler die Schuld an dem Unfall teilen. Der Kläger bekommt wegen der Verletzung aber noch 15.000 Euro Schmerzensgeld (Aktenzeichen:17 O 18396/07).

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Quelle:
SZ vom 06.08.2010
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