Nun ist es offiziell: Das von der Gemeinde Straßlach-Dingharting vor mehr als 30 Jahren erlassene Abfahrtsverbot für Radler am beliebten Mühltalberg ist rechtswidrig. Bereits Anfang Mai hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil in mündlicher Verhandlung gefällt, jetzt liegt die Begründung vor. Darin heißt es: „Auf dem fraglichen Streckenabschnitt besteht keine qualifizierte Gefahrenlage, die die von der Beklagten angeordnete Maßnahme rechtfertigen würde.“ Das Verbot muss deshalb aufgehoben werden. Eine Revision gegen das Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Die Gemeinde Straßlach-Dingharting kann diese Nichtzulassung durch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anfechten.
Ob die Kommune diesen Weg beschreiten wird, ist nach den Worten des parteilosen Bürgermeisters Hans Sienerth noch nicht entschieden. Nächste Woche werde man sich zuerst mit dem Rechtsanwalt besprechen, sagte der 50-Jährige am Freitag der Süddeutschen Zeitung. Am Mittwoch, 26. Juni, soll sich dann der Gemeinderat mit dem Thema befassen und beschließen, ob und wie man weiter vorgehen werde in Sachen Mühltalberg. Eine Einschätzung, wie die Abstimmung ausfallen könnte, wollte Sienerth nicht abgeben. Auch mit einer persönlichen Sicht auf die Dinge hält er sich zurück. „Wir werden eine pragmatische Lösung finden“ – da ist sich der Bürgermeister sicher.
Nach der mündlichen Verhandlung am 6. Mai hatte sich Sienerth eindeutig geäußert und das Urteil kritisiert. Nach der Verhandlung sprach er von einem „Pyrrhussieg“ für die Lobby der Rennradfahrer. Die Allgemeinheit sei der große Verlierer, dem Rowdytum am Mühltalberg werde künftig Tür und Tor geöffnet. Das Gericht hatte das Abfahrtsverbot für Radler auf der Strecke zum Isarkanal in zweiter Instanz aufgehoben und angeordnet, dass die Kommune die aufgestellten Schilder entfernen müsse. Geklagt hatte Simon Lutz aus München. Er hatte sich daran gestört, dass Radfahrer oben zwischen dem Wanderparkplatz und der Einmündung zum Isarradweg bergab schieben müssen – im Gegensatz zu Autos, die auf dieser Straße fahren dürfen.
In seiner schriftlichen Urteilsbegründung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf 23 Seiten detailliert aus, dass die von der Gemeinde Straßlach-Dingharting angeführte Gefahrenlage nicht zutreffe – weder durch das Gefälle des 600 Meter langen Streckenabschnitts noch durch den Ausbauzustand. Die „angenommene Unübersichtlichkeit“ rechtfertige das Fahrradverbot genauso wenig wie die Unfallzahlen oder das Verkehrsaufkommen. Die Anordnung eines Verkehrsverbots müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, was am Mühltalberg nicht der Fall sei, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Gefälle sei gar nicht so heftig, wie es die Gemeinde ausweist, sagt das Gericht
Überdies, so das Gericht, habe der Berg nicht ein solch gefährliches Gefälle, wie von der Gemeinde ausgewiesen. Auf den Schildern sei die Rede von 18 Prozent gewesen, an der steilsten Stelle falle die Straße nur 14,8 Prozent ab. Durchschnittlich gehe es auf dem 600 Meter langen Streckenabschnitt um 7,57 Prozent hinunter. Deshalb unterscheide sich die Mühlstraße „nicht von anderen abschüssigen Straßen“, auf denen das Fahrradfahren erlaubt ist. „Ein Gefälle von 18 Prozent liegt jedoch an keiner Stelle des betroffenen Streckenabschnitts auch nur annähernd vor“, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung.
Auch die von der Gemeinde ins Feld geführte mangelnde Übersichtlichkeit im fraglichen Abschnitt rechtfertigt laut dem Urteil kein Fahrverbot für Radler: Diese könne bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde und einer der Situation angepassten Fahrweise als „hinreichend“ angesehen werden, so der Verwaltungsgerichtshof. Zwar sei die Linkskurve zu Beginn des Streckenabschnitts nach dem Wanderparkplatz von dort aus und auch beim Kurveneingang nicht durchgehend einsehbar, ab der Mitte ändere sich das jedoch deutlich. Dennoch rät das Gericht der Gemeinde zur Aufstellung eines Verkehrsspiegels. Dieser könnte „im Übrigen auch die Sicherheit für den Kfz-Begegnungsverkehr erhöhen“, zumal ein Ausweichen hier aufgrund der Schutzplanke nur begrenzt möglich ist. Diese Lösung sei in Straßlach-Dingharting bislang keine Option gewesen, so das Gericht.

