Prozess:Thomas Roy darf hoffen

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Der wegen Betrugs verurteilte ehemalige Planegger SPD-Kreisrat strebt in der Berufungsverhandlung einen Freispruch an. Laut dem Richter hat er durchaus Chancen.

Von Rainer Rutz, München

Thomas Roy hat wieder etwas mehr Luft:Die Verhandlung über seine Berufung gegen die Verurteilung wegen zweifachen Betrugs ist vertagt worden. Vor dem Landgericht München hatte der 55-jährige ehemalige Rechtsanwalt und frühere Kreis- und Gemeinderat der SPD in Planegg zuvor ein Angebot des Vorsitzenden Richters Arthur Schnorfeil auf eine deutliche Reduzierung des Strafmaßes abgelehnt - Roy strebt einen Freispruch an. Seine Chancen dafür stehen gar nicht schlecht, denn Schnorfeil machte nach 90-minütiger Verhandlung deutlich, dass er nicht davon ausgehe, dass man dem Angeklagten "ein Ausräubern von Mandanten" nachweisen könne.

Roy war vor einem Jahr in der ersten Instanz zu einer Geldstrafe von 30 000 Euro verurteilt worden. Das Gericht hatte es damals als erwiesen angesehen, dass Roy sich in zwei Fällen des Betruges an einem ihm im Rahmen einer Pflegschaft anvertrauten Planegger Ehepaar, das mittlerweile verstorben ist, schuldig gemacht hatte. Insgesamt war es um einen Betrag in Höhe von 42 000 Euro gegangen.

Im ersten Fall hatte Roy nach Überzeugung des Gerichtes dem Ehepaar Silvia und Karl N., das er seit seiner frühesten Kindheit kannte, einen Kredit in Höhe von 20 000 Euro für die Chefin eines Kosmetikstudios vorgeschlagen. Den beiden Senioren war die Kosmetikerin, die den Kredit nach eigener Aussage gar nicht benötigte, unbekannt; Roy hatte zu dieser Zeit allerdings eine Beziehung mit der Frau. Die Anklageschrift warf Roy vor, große Teile des Geldbetrages für sich selbst zur Tilgung eigener Schulden verwandt zu haben.

Im zweiten Fall soll Roy mit der geschädigten Seniorin im Krankenhaus Unterschriften geübt haben. Einen so ausgefüllten Scheck über 22 000 Euro hat Roy demnach selbst eingelöst. Die Anklage hatte Roy in der ersten Instanz vorgeworfen, das Darlehen für die Kosmetikerin "unter Vorspiegelung falscher Umstände" vermittelt zu haben. Es sei nur darum gegangen, "dringend Bargeld zu beschaffen". Dieser Sachverhalt wurde in der Verhandlung von den Zeugen weitgehend bestätigt.

Mit einer milderen Strafe gibt sich Thomas Roy nicht zufrieden. (Foto: Angelika Bardehle)

Vor der Berufungskammer wurde der ganze Fall noch einmal aufgerollt. Roy meinte, in der ersten Verhandlung sei vieles unter den Tisch gefallen oder falsch dargestellt worden. Er wies darauf hin, dass seine beiden Mandanten zunehmend dement gewesen seien und er sich intensiv um sie kümmern musste. Trotzdem habe er alle Maßnahmen, auch die Darlehensgewährung, ausführlich mit ihnen besprochen. Den Vorwurf des zweiten Anklagepunktes, er habe "Unterschriften geübt", nannte Roy "lächerlich". Es habe sich vielmehr um einen "mechanischen Vorgang" gehandelt, gewissermaßen aus Sicherheitsgründen wegen des Gesundheitszustandes der Geschädigten. Er habe allerdings Überweisungsträger an sich selbst ausgefüllt und unterschreiben lassen. Richter Schnorfeil sah darin einen neuen Straftatbestand, den einer "Gebührenüberhebung" - also einer zu hohen oder ungerechtfertigten Gebührenforderung.

Der Vorsitzende Richter war sichtlich bemüht, den Vorgang zu entwirren. Nachdem sich auch etliche Zeugen, darunter die Belastungszeugen, krank gemeldet hatten, machte er den Vorschlag, entweder das Strafmaß zu reduzieren oder aber weiter fortzufahren. Dazu müsste ein Gutachter bestellt werden, der die wirtschaftliche Situation der Kosmetikerin beleuchten soll. Roys Anwalt Christian Gerber meinte, man könne nur zustimmen, wenn der Tagessatz von derzeit 200 Euro auf weniger als 90 Euro reduziert werde; damit wäre Roy juristisch nicht vorbestraft. Das lehnte der Richter ab. Nach kurzer Beratung mit seinem Anwalt verkündete Roy, man wolle weiterverhandeln. Einen neuen Verhandlungstermin wird es erst in einigen Monaten geben. Dann wird das neue Gutachten verlesen und die Zeugen ein weiteres Mal gehört.

© SZ vom 24.02.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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