Planungshoheit der Kommunen:Konkrete Vorstellungen für den Städtebau

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Wann immer das Landratsamt das Nein einer Kommune zu einer Voranfrage oder einem Bauprojekt kassiert und dem Antragsteller die Genehmigung für sein Vorhaben erteilt, gibt es bei den von der Entscheidung betroffenen Lokalpolitikern heftiges Wehklagen. Meist verbunden mit herber Kritik an den Verantwortlichen in der Kreisbehörde. Dabei hat diese schlichtweg keine andere Wahl, als im Sinne eines Antragstellers zu entscheiden, wie Walter Schuster, Chef der Abteilung Bauwesen im Landratsamt, sagt. Die Genehmigung muss zwingend erteilt werden, wenn das geplante Projekt den Vorgaben eines gültigen Bebauungsplanes entspricht. Schuster sagt weiter, es reicht nicht, wenn ein Vorhaben der Kommune nicht gefällt. Laut Bayerischer Bauordnung können unliebsame Anträge nicht mit einem "Das wollen wir hier nicht" abgeschmettert werden. Erfüllt ein Antrag die Vorgaben im Bebauungsplan, ist das Landratsamt als übergeordnete Behörde verpflichtet, das abschlägige Votum durch eine Genehmigung zu ersetzen.

Was also tun, wenn Lokalpolitiker anderes im Sinn haben als das, was Bauwerber oder Investoren wünschen? Kommunen müssen laut Schuster aus ihrer Planungshoheit heraus eine konkrete Vorstellung für die Entwicklung des besagten Gebietes haben und "aus städtebaulicher Sicht reagieren". Das kann über einen abgeänderten, neuen Bebauungsplan erfolgen, "eine Positivplanung". Dann ist es möglich, für den Zeitraum von zwei Jahren eine Veränderungssperre für die fraglichen Flächen zu verhängen.

Schuster hat die Erfahrung gemacht, dass Lokalpolitiker oft erst durch einen "unliebsamen" Antrag darauf gestoßen werden, dass alte, aber rechtsgültige Bebauungspläne Umnutzungen oder Bauten erlauben, die man in der Gegenwart so nicht mehr haben will. Für die Kommunen besteht also durchaus Handlungsbedarf. Im Hinblick auf die Zukunft.

© SZ vom 14.01.2017 / sab - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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