Pflegeheime und Corona:Dement in der Quarantäne

Pflegeheime und Corona: Um Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu schützen, gelten trotz Lockerungen immer noch strenge Sicherheitsvorschriften.

Um Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu schützen, gelten trotz Lockerungen immer noch strenge Sicherheitsvorschriften.

(Foto: Claus Schunk)

Der Betreuer Manfred Bock aus Ottobrunn sorgt sich um einen Schützling, der nach einem Krankenhausaufenthalt isoliert werden soll. Er wertet das als freiheitsentziehende Maßnahme und sagt: "Der dreht mir durch!"

Von Daniela Bode, Neubiberg/Ottobrunn

Wie Manfred Bock aus Ottobrunn geht es derzeit sicher einigen ehrenamtlichen Betreuern von Senioren, die aufgrund einer Krankheit in ihrer Rechtsfähigkeit eingeschränkt sind. Sie wollen das Beste für ihre Schützlinge, durften sie aber wegen der Corona-Pandemie bis zuletzt nicht im Heim besuchen. Noch dazu fühlen sie sich mit Fragen konfrontiert, die ihnen Kopfzerbrechen bereiten. Etwa wenn ein Betreuter, wie bei Manfred Bock, aus dem Krankenhaus ins Heim zurückverlegt werden soll, aber in Quarantäne gehen muss. "Das ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die ich als ehrenamtlicher Betreuer vom Amtsgericht genehmigen lassen muss", meint Bock. Auch wenn die zuständigen Stellen und Experten das anders sehen - das ist nur ein Aspekt, der Bock bei der Angelegenheit "Bauchschmerzen bereitet", wie er sagt.

Bock betreut unter anderem einen dementen, fast 80-jährigen Mann, der normalerweise in der Geronto-Abteilung im Seniorenheim Wilhelm-Hoegner-Haus in Neubiberg lebt. Vor etwa drei Wochen musste dieser wegen einer Erkrankung ins Krankenhaus, die nichts mit dem Coronavirus zu tun hat; nun könnte er bald wieder ins Heim verlegt werden. Ein Corona-Test verlief laut Bock negativ. Doch wegen der Vorgaben einer Allgemeinverfügung des bayerischen Gesundheitsministeriums, die bis 24. Mai verlängert wurde, dürfte er nur ins Heimzurückverlegt werden, wenn er dort für 14 Tage isoliert werden kann, sprich etwa in einem Einzelzimmer untergebracht wird. Das ist aber nicht möglich, auch weil wegen eines Umbaus keine geeigneten Zimmer zur Verfügung stehen. Laut der Allgemeinverfügung müsste er daher für 14 Tage in einer "anderen zur pflegerischen Versorgung geeigneten Einrichtung" untergebracht werden. Bock sorgt sich nicht nur wegen der rechtlichen Problematik, die solche freiheitsentziehenden Maßnahmen seiner Meinung nach mit sich bringen. Er fragt sich, warum eine solche Maßnahme sein muss, obwohl der Betreute negativ getestet wurde. Überhaupt hat er bei einer Quarantäne für seinen Schützling große Bedenken: "Er ist ein Mensch, der sehr viel Spazieren geht. Der dreht mir durch!"

Solch große Sorgen wegen der eigenen Verantwortung müsste sich Bock in dem Fall nicht machen, denn er hat die Sache nicht in der Hand. Im geschilderten Fall handele es sich "nicht um eine Unterbringung nach Betreuungsrecht, die der Betreuer vom Gericht genehmigen lassen muss, sondern um eine behördliche Maßnahme, die auf dem Infektionsschutzgesetz beruht", sagt Carina Reb, Juristin und Leiterin des Betreuungsvereins des katholischen Jugendsozialwerks München, der unter anderem Schulungen für ehrenamtliche Betreuer anbietet. Eine Entscheidung über eine Rückverlegung eines Patienten ins Heim sei in Zeiten der Pandemie eine Sache zwischen dem zuständigen Gesundheitsamt und dem Heim.

"Es ist immer ein Eingriff in die Freiheitsrechte."

Freiheitsentziehend sei die Maßnahme erst, wenn der Betreute in der Bewegungsfreiheit aktiv eingeschränkt werde, wenn etwa die Tür des Zimmers abgesperrt werde. Es komme immer auf den Einzelfall an, sagt Reb. Das Landratsamt München, wo das zuständige Referat für Gesundheit angesiedelt ist, bestätigt diese Einordnung. Die Isolation sei eine behördlich angeordnete Maßnahme, aber nicht freiheitsentziehend. "Die betroffene Person begibt sich dabei freiwillig in Quarantäne, um andere zu schützen, die Türen sind nicht verschlossen", heißt es vom Landratsamt.

Hans Kopp, Geschäftsführer der Münchner Arbeiterwohlfahrt (Awo), die auch Trägerin des Wilhelm-Hoegner-Hauses ist, betätigt, dass das Heim wegen des Umbaus sehr eingeschränkt sei, was eine Isolierung angehe. Er sieht die Quarantäne für Rückkehrer aus dem Krankenhaus als knifflig an und skizziert auch die schwierige Situation für die Heime. "Natürlich ist es immer ein Eingriff in die Freiheitsrechte. Wir als Träger müssen aber die anderen Bewohner schützen", sagt er. Es könne zu "schwierigsten Situationen" kommen. Denn "mit Zwang darf man nicht operieren", sagt er. Wenn ein Patient etwa trotz guten Zuredens nicht im Zimmer bleibe und man die Tür zuschließen müsste, bräuchte man eine richterliche Anordnung. In den Einrichtungen der Awo München, die in Stadt und Landkreis München liegen, sei das bisher nicht nötig gewesen, sagt er.

Pflegeheime und Corona: Manfred Bock aus Ottobrunn betreut ehrenamtlich Menschen, die in ihrer Rechtsfähigkeit eingeschränkt sind.

Manfred Bock aus Ottobrunn betreut ehrenamtlich Menschen, die in ihrer Rechtsfähigkeit eingeschränkt sind.

(Foto: privat)

Das Landratsamt weist noch auf die Quarantäne in Sonderfällen hin, wenn eine Person sich nicht an die auferlegte Isolation halte. Dann gebe es die Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung etwa in einem abgeschlossenen Krankenhaus. Das sei tatsächlich eine freiheitsentziehende Maßnahme, die vom Amtsgericht geprüft und angeordnet werden müsste. Im Landkreis München sei es aber bisher "glücklicherweise nicht notwendig gewesen", heißt es vom Landratsamt, so eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu verhängen.

Richtlinien gelten nur für genesene Covid-19-Patienten

Zu der Frage, ob und warum für einen negativ getesteten Patienten wie im geschilderten Fall eine Quarantäne sein müsse, gibt das Landratsamt Auskunft. Es gebe zwar eine Richtlinie des Robert-Koch-Instituts, nach der bei 48 Stunden Symptomfreiheit und zwei negativen Tests eine Rückverlegung ohne weitere Isolation möglich ist. Dies gelte aber ausschließlich für genesene Covid-19-Patienten, aber nicht für Patienten, die wegen einer anderen Krankheit stationär behandelt wurden und bei denen bisher keine Covid-19-Infektion nachgewiesen wurde. "Hintergrund der Regelung ist, dass ein Mensch auch bei einem negativen Test und fehlenden Symptomen bereits angesteckt worden sein kann", heißt es vom Landratsamt. Gerade in Pflegeheimen könne dies unter Umständen fatale Folgen haben. Insofern sei eine Quarantäne im geschilderten Fall nach derzeitigen Regelungen verhältnismäßig und notwendig und aus Sicht des Gesundheitsamts zu befürworten.

Dass bei der Rückkehr aus dem Krankenhaus in einem Fall wie diesem der Patient erst einmal in Quarantäne muss, hat also Hand und Fuß. Dennoch ist es für Betreuer wie Bock schlimm, mit ansehen zu müssen, wie ihre Schützlinge sich einschränken müssen. Ein Lichtblick ist, dass sie, wenn sie feste Kontaktperson sind, die Betreuten unter strengen Auflagen wieder besuchen dürfen. Dann kann Bock den alten Mann wieder aufpäppeln.

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