Neubiberg:Deckmantel Unterkunft

Bauausschuss lehnt Plan für Asylbewerber-Haus ab

Von DAniela Bode, Neubiberg

"Es ist lediglich ein Versuch, erhöhtes Baurecht unter dem Deckmantel des sozialen Bauens zu erreichen", kommentierte Neubibergs Bürgermeister Günter Heyland (Örtliche Freie Wähler) ein Bauvorhaben, dem der Bauausschuss nun einen Riegel vorgeschoben hat. Ein Grundstückseigentümer hatte dem Landratsamt schon vor einer Weile sein Grundstück an der Hohenbrunner Straße 32 für den Bau einer Unterkunft für Asylbewerber angeboten. Wie sich nun im Bauausschuss in Neubiberg ergab, will er auf dem Areal eine Wohnanlage aus zwei Gebäuden mit Tiefgarage errichten lassen. Der Bauausschuss hat sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid verweigert.

Zwar gibt es eine Gesetzesänderung, nach der mit Anträgen auf Befreiungen von Bebauungsplänen großzügig umgegangen werden soll, wenn es um die Errichtung von Asylbewerberunterkünften geht. Die Grundzüge der Planung müssen aber unberührt bleiben. Wie die Prüfungen der Bauverwaltung ergeben, entspricht das Vorhaben aber aus mehreren Gründen nicht den Vorgaben des dort geltenden Bebauungsplans. Es überschreitet laut Verwaltung die Vorgaben zu den Grundflächen und Geschossflächen stark, und zwar um 228 Prozent, und berührt daher deutlich die Grundzüge der Planung. Aus Sicht der Gemeinde kann unter anderem deshalb einer Befreiung in diesem Maß nicht zugestimmt werden. Die Verwaltung wies aber darauf hin, dass eine Vielzahl von Befreiungen allenfalls in Betracht käme, wenn durch die Bauart, also etwa Containerbau mit Holzverkleidung, eine beschränkte Nutzungsdauer gesichert sei.

Schon 2009 waren für das Grundstück mehrere Bauanträge eingereicht worden, die sich hinsichtlich der geplanten Länge der Baukörper in Verbindung mit der Höhe nicht in die Bebauung der Umgebung eingefügt hätten. Weil sich dadurch eine starke Nachverdichtung ergeben hätte, beschloss die Gemeinde einen Bebauungsplan mit Veränderungssperre. Ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2010 wurde vom Landratsamt abgelehnt. Der Antragsteller klagte dagegen ohne Erfolg, weil nach Ansicht des Gerichts die Grundzüge der Planung berührt würden.

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