Mädchen übergibt sich in Taxi:Eltern haften nicht für ihre Kinder

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Ein Mädchen übergibt sich im Taxi. Doch die Mutter muss laut Amtsgericht nicht für den Schaden aufkommen.

Ekkehard Müller-Jentsch

"Eltern haften für ihre Kinder!" Diesen Satz hört man immer wieder und er hängt in Blech gestanzt an manchem Bauzaun. Das ist aber nur eine Art juristisches Vorurteil, denn eine grundsätzliche Gefährdungshaftung für Kinder gibt es in Wirklichkeit nicht. Das musste erstaunt auch ein Münchner Taxifahrer feststellen: Ein Amtsrichter hatte ihm klar gemacht, dass er auf rund 1000 Euro Schaden sitzen bleiben wird, den ein neunjähriges Mädchen an seinem Fahrzeug verursacht hatte.

Das Amtsgericht hat entschieden: Der Taxifahrer muss selbst für die Reinigung seines Wagens aufkommen, denn  die Mutter hat ihre Sorfaltspflicht nicht verletzt. (Foto: AP)

Per Taxi hatten die Eltern mit ihrem Kind nach Hause fahren wollen. Der Wagen war gerade auf den Mittleren Ring eingebogen, als die Mutter den Chauffeur hektisch bat, das Auto anzuhalten - ihrer Tochter sei nicht gut. Doch bevor das Taxi zum Stehen kam, musste sich das Kind übergeben und verschmutzte dabei das Auto.

Nicht nur die 190 Euro für die Reinigung musste der Taxiunternehmer bezahlen: Während sein Wagen beim Service war, benötigte er ein Ersatztaxi, um arbeiten zu können. Das kostete ihn weitere 800 Euro. Und die verlangte er nun von der Mutter: Die Münchnerin weigerte sich jedoch. Der Brechreiz sei völlig überraschend gekommen. Das Mädchen habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Als der Streit vor dem Amtsgericht landete, wollte ihn der Richter zunächst gütlich beilegen. "Unter zwischenmenschlichen Gesichtspunkten wäre es sehr vernünftig, wenn Sie die Reinigungskosten übernehmen", sagte er der Mutter. Doch die mochten nicht mit sich diskutieren lassen.

Daher verkündete der Amtsrichter ein Urteil, in dem die Klage abgewiesen wurde: Der Taxiunternehmer habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern. "Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gibt, würde Schadensersatz nur in Betracht kommen, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte", sagte er.

Im konkreten Fall hätte sie also tatenlos bleiben müssen, obwohl sie wusste, dass sich ihre Tochter bald erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Das Urteil (Az.: 155 C 16937/09) ist rechtskräftig.

Grundsätzlich muss jeder, der einen Schaden anrichtet, dafür haften. Allerdings genießen Kinder und Jugendliche besonderen Schutz durch den Gesetzgeber: Sie haften nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" kommt also nur in Betracht, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.

"Wer, wie hier, in ein Taxi, einsteigt, schließt dabei einen Beförderungsvertrag und hat deshalb natürlich alles zu tun, damit das Fahrzeug nicht beschädigt wird", erklärt Amtsgerichtssprecherin Ingrid Kaps. Grundlage für ein Verschulden sei aber "die Erkennbarkeit des Schadeneintritts".

© SZ vom 13.07.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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