Garching:"Entscheidung der Stadt"

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Landratsamt weist Kritik der Stadt an Recyclingbetrieb zurück

Von Gudrun Passarge, Garching

Nach der Kritik von Garchings Bürgermeister Dietmar Gruchmann (SPD) rechtfertigt das Landratsamt seine Entscheidung für die Wiederaufnahme des Betriebs der Recyclinganlage an der Ingolstädter Landstraße in Hochbrück. Der seit 2017 von der Garching Hochbrück Vermögensverwaltung GmbH (GHV) geführte Betrieb wird seit Jahren von den benachbarten Bewohnern in Lohhof-Süd bekämpft. Bei einem Großbrand Ende Dezember waren Teile eines Daches und auch Anlagen zerstört worden. Gruchmann hatte die Mitteilung des Landratsamts, dass der Betrieb wieder losgeht, wegen einiger Formulierungen kritisiert. So stieß er sich an der Aussage, dass nachteilige Auswirkungen "offensichtlich gering" oder "aller Wahrscheinlichkeit vernachlässigbar" seien. Auf seinen Vorschlag hin hatte der Bauausschuss das Landratsamt aufgefordert, die Aussagen mit Gutachten zu belegen.

Das Landratsamt schildert nun noch einmal in einer Stellungnahme den Vorgang und kommt zu dem Ergebnis: "Ein Ermessensspielraum steht der Behörde hierbei nicht zu." Demnach wurde nach dem Brand der Betrieb sämtlicher überdachten Anlagen sofort eingestellt. Die Wiederaufnahme der nicht unmittelbar vom Feuer betroffenen Anlagen sei dem Betreiber in Aussicht gestellt worden, wenn er den Brandschutz nachweisen könne sowie die Einhaltung aller immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und die Standsicherheit der Überdachung. Am 18. März habe die GHV angezeigt, die große Holzanlage und die Bauschuttaufbereitungsanlage wieder anlaufen zu lassen. Der Betreiber habe dazu den Brandschutz sowie Fachstellungnahmen zu Luftschadstoffen und Schallschutz eingereicht. Gesetzlich sei in diesem Fall kein Genehmigungsverfahren vorgesehen. Der Betrieb wurde am 30. März zugelassen. Die vom Brand betroffenen Anlagen sind jedoch noch gesperrt.

Das Landratsamt geht auch auf die Historie der Recyclinganlage ein, die seit 1983 zugelassen ist. Sie befinde sich auch im neuen Flächennutzungsplan der Stadt Garching, der seit 5. Mai rechtsgültig ist, auf einem Areal, das als Sondergebiet ausgeschrieben. "Das bedeutet, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebes aufgrund der Entscheidung der Stadt Garching auch weiterhin festgeschrieben ist", heißt es in der Mitteilung. Diese Bauleitplanung habe das Landratsamt bei der Genehmigungsfähigkeit und bei Änderungen zu beachten. Auch hier gelte: "Einen Ermessensspielraum hat die Behörde dabei nicht."

© SZ vom 04.06.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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