Dienstaufsichtsbeschwerde:"An den Grenzen des Zulässigen"

Grünwalder Bürgermeister Neusiedl verstößt nicht gegen Neutralitätgebot

Von Martin Mühlfenzl, Grünwald

Äußerst knapp ist Grünwalds Bürgermeister Jan Neusiedl an der Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegen seine Person vorbei geschrammt. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Grünwalder Gemeinderätin Ingrid Reinhart (Grüne) gegen den CSU-Rathauschef zurückgewiesen. Reinhart hatte Neusiedl vorgeworfen, im Kommunalwahlkampf seine Position als Bürgermeister missbraucht, das Neutralitätsgebot missachtet und die Wähler mit einem Brief, der mit "Informationen des ersten Bürgermeisters Jan Neusiedl für die Kommunalwahl am 15. März 2020" überschrieben war, getäuscht zu haben. Der Brief suggeriere, es handle sich um eine Information der Gemeinde, hatte Reinhart in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 9. März argumentiert. Das sei nicht zulässig.

Die Kommunalaufsicht kommt in ihrer Argumentation zu dem Schluss, die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister" in der Wahlwerbung Neusiedls bewege sich "sehr eng an den Grenzen des Zulässigen". Reinhart sagt, das Ergebnis sei "dann doch nicht ganz so eindeutig".

Die Kommunalaufsicht sieht jedoch keine Verletzung des Neutralitätsgebots, da Neusiedl "als Privatperson und nicht in amtlicher Funktion tätig wurde". Dies belege der durch das Brieffenster erkennbare Absender: Neusiedl hatte dort seine private Adresse und nicht die des Rathauses angegeben. Zudem seien die entstandenen Kosten nicht durch die Gemeinde beglichen und die Briefe auch nicht von der Gemeinde versandt worden, heißt es in der Stellungnahme aus dem Landratsamt, die der SZ vorliegt. In dem Schreiben selbst, das unten das Logo der CSU ziert, wurde zur Wiederwahl Neusiedls sowie einer Stärkung der CSU-Fraktion aufgerufen.

Bei der Wahl am 15. März hatte Neusiedl sein Amt im ersten Wahlgang mit 70,9 Prozent der Stimmen verteidigt, die CSU holte mit 13 Mandaten wie schon vor sechs Jahren die absolute Mehrheit im Grünwalder Gemeinderat.

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