Landgericht München I:Mieter muss fürs Weißeln zahlen

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Ein Mann soll seinem Vermieter nach dem Auszug 8300 Euro zahlen. Der Grund: Schönheitsreparaturen. Die bunten Wände waren schwer weiß zu kriegen. Obwohl der Mieter in erster Instanz recht bekam, muss er nun doch zahlen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Muss eine Mietwohnung beim Auszug geweißelt werden? Muss man einen Maler beauftragen oder darf es selbst erledigt werden? Über Schönheitsreparaturen wird seit Jahren vor den Gerichten bis in die höchsten Instanzen gestritten. Sehr oft hatten dabei die Vermieter das Nachsehen. Ganz klar hat aber ein Mieter nach Meinung des Landgerichts München I den Bogen überspannt, der Zimmer blau und grün angemalt hatte - er wurde nun zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Mit seiner Lebensgefährtin hatte der Münchner seit Februar 2010 in einem älteren Wohnblock in Neuhausen gewohnt. Nach seinem Auszug 2012 stellte ihm der Eigentümer rund 8300 Euro für Schönheitsreparaturen in Rechnung. Dabei ging es um verschlissene Rollladengurte, Bohrlöcher in den Wänden, Beschädigungen am Putz - aber vor allem um die bunt gestrichenen Zimmer. In erster Instanz hatte das Amtsgericht dem Mieter recht gegeben, der nicht zahlen wollte: Die Klausel über die Schönheitsreparaturen sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Vermieter darf sich nicht aus der Verantwortung ziehen

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren immer wieder mietvertragliche Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Vermieter sollen nach Meinung dieser obersten Instanz in Mietsachen sich nicht völlig aus der Verantwortung ziehen können und ihre Mieter nicht über Gebühr zur Kasse bitten dürfen. Vor diesem Hintergrund hatte auch der Münchner die Schönheitsreparaturklausel in seinem Vertrag für unwirksam gehalten und daher geglaubt, keine Schönheitsreparaturen leisten müssten.

Die 15. Zivilkammer am Münchner Landgericht hörte in der Berufungsverhandlung nun den Maler als Zeugen an, der die Wohnung renoviert hatte. Der sagte, dass etwa das Schlafzimmer samt Decke blau gestrichen gewesen sei, das Wohnzimmer in einer grünen Lackfarbe. Es sei sehr aufwendig gewesen, die Wohnung wieder einheitlich herzurichten.

Das Gericht nannte diese bunte Bemalung einen "Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot". Es stützt sich dabei auf eine BGH-Entscheidung, dass eine mit "neutraler Dekoration" übernommene Wohnung in diesem Zustand zurückzugeben sei. Deshalb muss der Mieter nun rund 3200 Euro für die Entfernung der "von vielen Mietinteressenten nicht akzeptierten" bunten Deko bezahlen.

© SZ vom 07.11.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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