Landgericht München:Abkassieren erlaubt

Eine Abschleppfirma hat Falschparker besonders hohe Zusatzgebühren in Rechnung gestellt - zum Ärger der Betroffenen. Doch das Gericht stellt fest: Die Firma darf das.

Ekkehard Müller-Jentsch

Bei Autofahrern ist die ParkräumeKG wahrlich nicht beliebt: "Abschlepp-Nepper" oder "Parkplatz-Abzocker" sind noch die harmlosesten Bezeichnungen wütender Falschparker. Der deutschlandweit agierende private Dienst stellt nämlich nicht nur die reinen Abschleppkosten in Rechnung, so wie amtliche Parküberwacher, sondern er will auch seine Aufwendungen etwa für Personal und Büromiete ersetzt haben.

Landgericht München: Die Abschleppfirma hat Falschparker besonders hohe Zusatzgebühren in Rechnung gestellt - zum Ärger der Betroffenen. Doch das Gericht stellt fest: Die Firma darf das.

Die Abschleppfirma hat Falschparker besonders hohe Zusatzgebühren in Rechnung gestellt - zum Ärger der Betroffenen. Doch das Gericht stellt fest: Die Firma darf das.

(Foto: Robert Haas)

Anders als bisher die meisten Amtsrichter, hat nun das Landgericht festgestellt: Die Parkräume KG darf das. Damit dieser brisante Streit mit bundesweiter Bedeutung endlich einmal höchstrichterlich geklärt werden kann, haben die Münchner Richter die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Das Geschäftsmodell der bisher in Unterhaching und neuerdings in Berlin ansässigen Firma ist ganz einfach: "Die Parkräume KG befreit Privatgrundstücke von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen", schreibt KG-Chef Joachim Gehrke auf seiner Firmen-Hompage. Das Unternehmen wird meist von Supermärkten oder, wie in München, auch von kommunalen Krankenhäusern beauftragt, die privaten Stellplätze von "Fremd-, Falsch- und Dauerparkern" freizuhalten.

Wie im nun verhandelten Fall eines Mietwagenfahrers etwa, der einen behinderten Patienten vom Bogenhausener Krankenhaus abholen sollte und dessen Auto in der Feuerwehranfahrtszone von KG-Mitarbeitern durch eine Parkkralle blockiert worden war. Erst gegen 184,45 Euro in bar war das Fahrzeug wieder freigegeben worden.

Ein Münchner Amtsrichter stellte daraufhin fest, dass der Falschparker nur 45 Euro für die Leerfahrt des Abschleppwagens zu zahlen habe. Es könne nicht angehen, dass für diese maximal fünf Minuten dauernde Aktion von der KG zusätzlich eine "Grundgebühr" über 90 Euro, sowie eine "Fahrtkostenpauschale" von 20 Euro berechnet werde, plus Mehrwertsteuer.

Doch das Landgericht hat der Berufung der KG gegen dieses Urteil jetzt teilweise stattgegeben. Zwar habe die Firma in diesem Fall nicht nachweisen können, dass die Anfahrtskosten tatsächlich nur wegen der Entfernung des Pkw angefallen seien - die müsse der Falschparker deshalb nicht bezahlen. Dagegen habe die KG Anspruch auf Erstattung der Pauschale von 90 Euro für die "Fahrzeugvorbereitung". Das seien nämlich Kosten, "die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind", heißt es im Urteil (Aktenzeichen: 15 S 14002/09).

Beide Seiten haben bereits angekündigt, die von der 15.Zivilkammer eröffnete Möglichkeit ergreifen zu wollen und nach Karlsruhe zu gehen. "Es ist also zu hoffen, dass dann mal Ruhe einkehrt, sagte KG-Anwalt Martin Goering am Freitag zur SZ - "so oder so".

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