Digitales Lernen liegt im Trend und hat Vorteile. Man spart sich Zeit, kann im Home-Office bleiben und bequem online am Unterricht teilnehmen. Doch bei der Auswahl solcher Lernformate ist mitunter Vorsicht geboten, wie ein Fall zeigt, zu dem das Landgericht München I jetzt geurteilt hat.
Geklagt hatte eine Frau, die in den sozialen Medien auf ein Online-Coaching zum Thema Kryptowährung aufmerksam geworden war. Da sie Interesse hatte, nahm sie mit dem Betreiber der Plattform via Internet Kontakt auf und schloss mit ihrem Gesprächspartner einen Vertrag zur Teilnahme an dem „Online-Coaching“ ab. Preis: 1500 Euro. Die Klägerin zahlte. Dann aber bekam sie Zweifel und wollte ihr Geld zurück.
In der Verhandlung vor der 44. Zivilkammer erklärte die Frau, dass der Coach, der sich ihr als „Finanzexperte“ präsentiert habe, sie bei dem Gespräch am PC regelrecht „überrumpelt“ habe. Deshalb wolle sie den Vertrag wieder auflösen. Die Betreiberin der Plattform indes argumentierte, dass der im Streit stehende Vertrag wirksam sei.
Insbesondere sei im vorliegenden Fall das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht anwendbar. Denn die Klägerin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen, weshalb sie wie eine Unternehmerin zu behandeln sei. Nicht zuletzt, so die Betreiberin der Plattform, habe die Frau im Rahmen des Bestellvorgangs „aktiv“ auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Das Gericht indes gab der Kundin weitgehend recht. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass diese bei der Buchung des Kurses „wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt“ worden sei. Selbst wenn sie als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag nichtig, da das Fernunterrichtsschutzgesetz zu deren Schutz im vorliegenden Fall sehr wohl anwendbar sei. Hinzu komme, so das Gericht, dass die Betreiberin der Plattform Fernunterricht angeboten habe, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu haben.
Beim Fernunterrichtsschutzgesetz gehe es darum, es „auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher“ seien, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Ziel sei es, Kunden „allgemein vor Anbietern“ zu schützen, „die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz“. Die Klage der Kundin habe somit „ganz überwiegend Erfolg“, so das Gericht. Den Anspruch auf „immateriellen Schadenersatz“ der Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten „Kontrollverlusts“ über ihre Daten im Zuge ihrer Bestellung wies das Gericht allerdings zurück. Das Urteil (Az. 44 O 16944/23) ist noch nicht rechtskräftig.