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Klage wegen kaputter Zahnbrücke:Fleischverzehr ist "allgemeines Lebensrisiko"

Das Leben hat seine Tücken, und eine davon sind kleine Knochenstücke, die sich in Steaks verstecken. Wer sich im Wirtshaus an einem solchen Splitter eine Zahnbrücke ausbeißt, der hat einfach Pech gehabt: Der Wirt muss für den Schaden nicht aufkommen. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden. Knochenstücke im Fleisch gehören demnach zum "allgemeinen Lebensrisiko".

Das Gericht wies damit die Klage eines 63-Jährigen aus Geretsried ab. Der Mann hatte im Juli 2014 in einer Gaststätte in der Nähe von Schäftlarn ein Nackensteak vom Halsgrat bestellt. Beim Verzehr jedoch biss er seinen Angaben zufolge auf ein Knochenstück, die Zahnbrücke brach und musste ersetzt werden - für insgesamt 2805,78 Euro. Dieses Geld forderte der Mann von den Betreibern der Gaststätte sowie von deren Haftpflichtversicherung. Die Wirtsleute hätten das Steak schließlich vor dem Verkauf auf Knochen hin untersuchen müssen, argumentierte er. Doch keiner von beiden bezahlte.

Zu Recht, urteilte nun der Richter: Der Kläger habe mit Knochenstückchen im Steak rechnen müssen. Fleisch stamme vom Tier, ein solches habe Knochen, die nachträglich entfernt werden müssten - und die Wirtsleute hätten ihr Fleisch nicht explizit als "knochenfrei" beworben. Und da dem Mann das Knochenstückchen selbst beim Schneiden des Fleisches nicht aufgefallen sei, müsse es sehr klein gewesen sein. Nötig wäre eine äußerst penible Untersuchung auf Knochensplitter gewesen, dies sei den Gastwirten nicht zumutbar. Der Mann muss seinen Zahnersatz demnach selbst bezahlen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 213 C 26442/14 ist rechtskräftig.

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SZ vom 16.05.2015 / wet
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