Süddeutsche Zeitung

Klage gescheitert:Auf ewig Korandrucker

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Von Ekkehard Müller-Jentsch

Das Internet vergisst nicht, muss es auch nicht: Das Landgericht München I hat die Klage eines früheren Druckerei-Geschäftsführers gegen die Suchmaschine Google abgewiesen. Der Kaufmann sieht sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil bei Eingabe seines Namens in Verbindung mit dem seines früheren Arbeitgebers schon als erster Beitrag auf das Internetportal PI-News hingewiesen wird.

Der islamfeindliche Blog "Politically Incorrect" ist wesentliche Plattform des Münchner Islamhassers Michael Stürzenberger alias "byzanz", der zum engsten PI-Führungszirkel gezählt wird, sich selbst vor Gericht aber über seine Rolle bei PI stets bedeckt hält.

Der klagende Kaufmann war nicht zuletzt auf dieser Internetseite namentlich öffentlich genannt worden, weil er für Salafisten Korane gedruckt habe und deshalb gefeuert worden sei. Er werde auf diese Weise als Unterstützer der Islamisten dargestellt und als illoyaler Arbeitnehmer angeprangert, beklagt der Mann und wirft Google vor, diese Einschätzung zu verbreiten.

Die Textfragmente sind keine Aussage von Google

Bei PI-News hatte der Mann zwar erreicht, dass Name und Foto gelöscht werden. Allerdings zeigt Google bis heute ein Textfragment, in dem der volle Name auftaucht. Dass der Kaufmann zum Zeitpunkt der PI-Berichterstattung und in Zusammenhang mit dem Koran-Vorfall Geschäftsführer der Druckerei gewesen sei, stelle eine zutreffende Tatsachenbehauptung dar, sagt nun das Gericht, "die zum einen lediglich die Sozialsphäre des Klägers betrifft und zum anderen nicht ehrenrührig ist". Zumal er selbst in sozialen Netzwerken seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Druckerei GmbH darstelle.

In seinem Urteil macht das Gericht klar, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine sei, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern lediglich fremde Informationen nachzuweisen. Da diese Textfragmente maschinell erfasst werden, gehe es auch nicht um "meinen" oder "behaupten", also um keinerlei eigene Aussage von Google.

Somit könne der Kläger die Suchmaschine wegen des Inhalts nicht in Regress nehmen. Er habe auch keinen Anspruch darauf, den Link zu pi-news.net zu entfernen. Auch dass dort in Kommentaren zum Artikel sein Name weiterhin genannt werde, müsse er hinnehmen, solange es sich nicht um Schmähkritik handle. Das Urteil (Az.: 25 O 17385/13) ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle:
SZ vom 16.01.2015
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