Klage gegen Taxiordnung:Dürfen sich Taxifahrer die lukrativsten Fahrgäste rauspicken?

Klage gegen Taxiordnung: München ist die Taxihauptstadt Deutschlands.

München ist die Taxihauptstadt Deutschlands.

(Foto: Robert Haas)
  • Müssen Taxis an festgelegten Standplätzen auf Fahrgäste warten oder dürfen sie sich auch vor Hotels oder Diskotheken die lukrativsten Kunden herauspicken?
  • Mit dieser Frage befasst sich aktuell der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem ein Münchner Taxifahrer klagte. Ein Urteil soll Mittwoch fallen.
  • Mit etwa 2,5 Taxis pro 1000 Einwohner hat München die höchste Taxidichte in Deutschland.

Von Andreas Schubert

München ist wahrlich nicht arm an Taxis. Und für diese hat die Stadt 212 feste Standplätze eingerichtet sowie 34 sogenannte Bedarfsstandplätze, die zum Beispiel bei Großveranstaltungen genutzt werden. Damit die Autos nicht wild in der Gegend herumstehen, dürfen sie laut Münchner Taxiordnung nur an diesen ausgewiesenen Plätzen auf Passagiere warten.

Dagegen hat nun der Münchner Taxler Peter L. geklagt. Korrekter ausgedrückt: Er hat einen Normenkontrollantrag eingereicht, der die Taxiordnung auf den Prüfstand bringt. Am Montag wurde über den Antrag vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) verhandelt, das Urteil soll am Mittwoch verkündet werden.

Taxifahrer bekam Bußgeld von 200 Euro aufgebrummt

Peter L., selbst studierter Jurist, geht es ums Prinzip. Seiner Meinung nach sollten dort ausreichend Taxistände geschaffen werden, wo sie am nötigsten gebraucht werden, also dort, wo besonders viele Kneipen und Clubs sind. Das ist speziell an der sogenannten Feiermeile der Fall, die sich vom Sendlinger Tor über den Stachus bis hin zum Odeonsplatz zieht. Er habe schon mehrmals bei der Stadt beantragt, sie möge doch mehr Bedarfsstandplätze einrichten, erzählt L. am Rande des Prozesses. Ohne Erfolg allerdings. Als er dann vergangenes Jahr vor dem Schumann's am Odeonsplatz auf Passagiere wartete, also außerhalb des Taxistandes, habe er ein Bußgeld von 200 Euro aufgebrummt bekommen.

L. vertritt die Auffassung, die Stadt dürfe gar keine Standplatzvorschrift erlassen, da der Bundesgesetzgeber diese bereits abschließend geregelt habe und zwar im Personenbeförderungsgesetz. Und somit sei die Stadt überhaupt nicht berechtigt, ein Bußgeld gegen Fahrer zu verhängen. Von solchen Strafen sei im Personenbeförderungsgesetz keine Rede. Die Stadt dagegen argumentiert, sie besitze die nötige Rechtsgrundlage; sie sieht in dem Bundesgesetz eben keine Regelung zur Standplatzpflicht gegeben. Überdies hält die Stadt an der in der Taxiordnung geregelten Standplatzpflicht fest, um - wie es eine Vertreterin der Stadt am Montag formulierte - die "Sicherheit und Leichtigkeit" des Verkehrs zu gewährleisten. Man könne nicht überall, wo die Nachfrage hoch ist, ganz einfach neue Standplätze einrichten. Auch dem widerspricht Peter L.: Die Sicherheit und Leichtigkeit seien doch in der Straßenverkehrsordnung geregelt, weshalb die Stadt nicht befugt sei, nochmals eine Regelung zu erlassen.

München hat die höchste Taxidichte in Deutschland

Die Frage, die die Verwaltungsrichter bis Mittwoch beantworten werden, ist also, ob die Stadt durch eine Rechtsgrundlage ermächtig ist, diesen Punkt in ihrer Taxiordnung festzuschreiben. Käme das Gericht tatsächlich zu dem Schluss, dass das Personenbeförderungsgesetz schon ausreicht und der entsprechende Paragraf der Münchner Taxiordnung hinfällig ist, müsste die Stadt diese wohl überarbeiten und Peter L. käme womöglich ohne eine Geldstrafe davon. Wegen der Verhandlung vor dem VGH ist das Bußgeldverfahren gegen ihn derzeit ausgesetzt.

In München gibt es rund 3400 Taxis, die von knapp 1800 Unternehmern betrieben und von etwa 20 000 Taxlern gefahren werden. Mit rund 2,5 Taxis pro 1000 Einwohner hat München die höchste Taxidichte in Deutschland. Die Taxiordnung wird regelmäßig von der Verwaltung überarbeitet und dann vom Stadtrat verabschiedet, zuletzt war dies im Herbst 2016 der Fall. Und Taxler Peter L. ist Jurist genug, um zu wissen, dass er seinen Normenkontrollantrag binnen eines Jahres stellen musste, sonst wäre dieser nicht mehr zulässig gewesen.

Peter L. sieht die Taxis, wie er mehrmals betonte, als Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), weshalb ihre Bedeutung in den vergangenen Jahren zugenommen habe, gerade dort, wo der ÖPNV der Nachfrage nicht nachkomme. Das sei eben speziell an der Münchner Feiermeile der Fall, glaubt L.

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