Klage gegen Spammails:Unerwünschte Mail von Frau Uhse

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Weil der Erotik-Konzern Beate Uhse angeblich eine Spammail an einen Münchner Anwalt verschickt hat, zog dieser vor Gericht - und verhedderte sich.

Ekkehard Müller-Jentsch

Spam-Mails, diese ebenso unerwünschten wie massenhaft verschickten elektronischen Werbebotschaften, haben einen Münchner Rechtsanwalt schon immer aufgeregt. Als er nun auch noch unverlangt vom erotischen Zubehörhandel der Beate Uhse bespamt wurde, platzte ihm der Kragen: Er beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Ehehygiene-Firma, ihn künftig nicht mehr zu behelligen.

Verschickte angeblich eine Spammail: Beate Uhse. (Foto: Foto: ddp)

Doch dabei war ihm offensichtlich ein handwerkliches Missgeschick passiert, der Jurist zog einfach die deutsche Beate Uhse AG vor den Kadi. Aber so einfach ist das im Zeitalter der Globalisierung nicht mehr, muss er nun vor dem Landgericht München I erfahren. Denn für diese Form der Online-Werbung ist sozusagen die Tochter einer Tochterfirma der AG zuständig - mit Sitz in den Niederlanden. Die Konzernmutter ist also formal nicht zuständig.

Durch einen Link in der beanstandeten E-Mail hätte der Anwalt doch erfahren können, wer der verantwortliche Absender sei, meinte der Rechtsvertreter von Beate Uhse. In solchen Mails werde er doch keine Links anklicken, empörte sich der Spam-Gegner, "das kann keiner von mir verlangen".

Und außerdem sei doch in der Spam-Mail für die Münchner Beate-Uhse-Läden geworben worden, meinte der Anwalt. Doch auch hier prallte er an dem verschachtelten Geschäftsgefüge ab: Die AG betreibe keine Ladengeschäfte, wurde er belehrt, die FilialGmbH sei Sache der Holding. Im Übrigen erhalte solche Mails nur, wer ausdrücklich derartige Newsletters bestellt habe. Natürlich bestritt der Anwalt, dies jemals getan zu haben oder gar Kunde des Erotikhändlers zu sein. Und die beklagte AG bedauerte, den entsprechenden Nachweis nicht mehr führen zu könne, weil sie auf die Beschwerde des Münchners hin die Anweisung erteilt habe, dessen Daten umgehend zu löschen.

Immerhin habe die Mutter wenigstens in diesem Fall dafür gesorgt, dass ihre Töchter nicht mehr spammen, stellte das Gericht fest. Rein rechtlich sei aber keine Verantwortlichkeit der AG zu erkennen, der Anwalt habe gegen den Falschen geklagt. Die 21. Zivilkammer konnte dann aber den Parteien nahebringen, den Prozess nun gütlich zu beenden.

© SZ vom 25.09.2008/wib - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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