Warum Kater Rocky das Bewusstsein verlor, ist nicht bekannt. Vor geraumer Zeit jedenfalls stromerte Rocky in München umher, ehe es ihm augenscheinlich schlecht ging. Glücklicherweise fand ein Unbekannter den bewusstlosen Kater und alarmierte die Tierrettung München, die diesen in die Tierklinik brachte.
Wie sich herausstellte, handelte es sich um einen Notfall. Rocky wurde deshalb sofort untersucht und behandelt. Da er im Haustierzentralregister eingetragen ist, konnte seine Halterin schnell ermittelt und informiert werden. Sie holte Rocky, der wieder aufgepäppelt werden konnte, gleich am darauffolgenden Tag bei der Tierklinik ab.
Für die Behandlung ihres maladen Katers waren allerdings Kosten in Höhe von 565,31 Euro entstanden. Die wollte die Frau jedoch nicht übernehmen. Als Begründung gab sie an, sie sei vor Beginn der Behandlung Rockys nicht informiert worden. Außerdem hätte sie ihn zu dem Tierarzt gebracht, zu dem sie sonst auch gehe.
Für die Tierklinik war der Fall damit nicht erledigt. Sie beharrte auf ihrer Forderung und trat sie an ein Abrechnungsbüro ab, das wiederum Rockys Halterin vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Kosten für die Behandlung des Katers angemessen seien und gab letztlich der Klage statt. Rockys Halterin muss den geforderten Betrag bezahlen.
In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht klar, dass der Kater zwar aus „tierärztlicher Verpflichtung“ behandelt worden sei. Doch sei diese Behandlung auch der Beklagten als Halterin zugutegekommen. Da laut Paragraf 1 Tierschutzgesetz „niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ dürfe, folge somit, dass die „Behandlung im Interesse der Beklagten stand“.
Auch den Einwand von Rockys Halterin, man hätte sie rechtzeitig über die Einlieferung und Behandlung ihres Katers informieren müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Denn Zeugen zufolge seien die ergriffenen Maßnahmen „in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation als Notfallmaßnahmen erfolgt“. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 161 C 16714/22) ist rechtskräftig.
Korrekturhinweis: In einer ersten Version dieses Artikel stand, die Tierrettung habe den Kater behandelt und die Behandlungskosten an ein Abrechnungsbüro abgetreten. Es war aber die Tierklinik.