Süddeutsche Zeitung

Urteil:Nachbarn wehren sich gegen Kameraüberwachung

Das Amtsgericht München hat einem Wohnungseigentümer die Videoüberwachung untersagt. Anwohner dürfen auf Gemeinschaftsflächen nicht gefilmt werden.

Von Andreas Salch

Eine Überwachungskamera ist unzulässig, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass ein Nachbar damit erfasst wird. Dies hat jetzt das Amtsgericht München entschieden. In dem Zivilverfahren hatte ein Wohnungseigentümer in Berg am Laim gegen seinen Nachbarn geklagt. Dieser hatte auf dem Balkon in zehn Meter Höhe eine Überwachungskamera angebracht und sie auf die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage ausgerichtet. Der Nachbar musste die Überwachungskamera auf Verlangen der Eigentümergemeinschaft wieder abbauen. Eine Unterlassungserklärung unterschrieb er jedoch nicht. In seinem Urteil allerdings droht das Amtsgericht dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft an.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht versuchte der Wohnungseigentümer die Sache herunterzuspielen. Die von ihm installierte Kamera löse nur aus, wenn sich etwas in drei Metern Distanz bewege. Die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten aber betrage rund 15 Meter. Überdies, so der Beklagte, sei im Erdgeschoss des Anwesens schon zweimal eingebrochen worden. Und seinem Sohn seien aus der nahegelegenen Tiefgarage zwei Fahrräder geklaut worden. Der Kläger in dem Verfahren beharrte jedoch darauf, dass er sich durch die Überwachungskamera seines Nachbarn beeinträchtigt fühlt. Er wolle nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält.

Auch das Sicherheitsinteresse ist kein ausreichender Grund

In ihrem Urteil hob die für das Verfahren zuständige Richterin am Amtsgericht hervor, dass schon durch die Installation der Überwachungskamera eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, "die das Maß des Zulässigen überschreitet". Denn sie war auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet. Es komme nicht darauf an, ob das Gerät lediglich aus einer Entfernung von drei Metern filme, so die Richterin. Durch das bloße Vorhandensein der Kamera werde in die Rechte der Betroffenen eingegriffen und ein "unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut".

Zudem sei für die Nachbarn nicht ersichtlich, "ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt und aufzeichnet". Sofern die Betroffenen eine Überwachung "befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor". Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass das Sicherheitsinteresse des beklagten Nachbarn nachvollziehbar sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass "ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft" Teile des Gemeinschaftseigentums überwacht werden. Gegen das Urteil hatte der Beklagte zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber zurückgenommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig. (Az. 484 C 18186/18 WEG)

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SZ vom 20.05.2019/smb
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