Gerichtsurteil:Vermieter darf Hundehaltung nicht verbieten

  • Ein Vermieter in Neuhausen verweigerte einem Ehepaar die Anschaffung eines Hundes.
  • Die Mieter klagten - und bekamen nun vor dem Amtsgericht recht.
  • Es reiche nicht aus, "die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen", so das Urteil.

Von Stephan Handel

Hunde bellen manchmal, und ab und zu machen sie auch Dreck - das allein aber reicht für Vermieter nicht aus, wenn sie ihren Mietern die Hundehaltung nicht erlauben wollen. So hat das Amtsgericht nun in einem Fall aus Neuhausen geurteilt.

Ein Ehepaar wollte für seine Kinder, 13 und 15 Jahre alt, einen Hund anschaffen, und zwar einen Magyar Vizla, gut 50 Zentimeter groß. Das Tier hatten sich Eltern und Kinder in einem Tierheim schon ausgesucht - vor dem Kauf aber wollten sie die Einwilligung des Vermieters einholen, weil es so im Mietvertrag vorgesehen ist. Dabei gaben sie an, dass sie über langjährige Erfahrung in der Hundehaltung verfügten, zusätzlich hatten sie alle Nachbarn informiert, keiner habe Bedenken gehabt.

Trotzdem verweigerte die Hausverwaltung die Zustimmung: Die Kinder der Familie kämen erst um 16 Uhr aus der Schule zurück, der Vater sei als Fotograf viel unterwegs, die Mutter ebenfalls berufstätig und könnten die Betreuung des Tieres tagsüber nicht gewährleisten. Außerdem habe sich die Familie selbst schon einmal über die Hellhörigkeit des Hauses beschwert, als nämlich in der Wohnung unter ihnen Klavier gespielt worden war. Und noch dazu sei das zweieinhalbjährige Kind des Hausverwalters kurz zuvor selbst von einem Hund gebissen worden.

Die Mieter klagten, und die Amtsrichterin hielt die Argumente des Vermieters für nicht schlüssig: Es liegen, heißt es in der Urteilsbegründung, "keine ausreichenden sachlichen Gründe vor, die es den Vermietern erlauben, die Zustimmung zu der begehrten Hundehaltung den Klägern zu verweigern". Diese bewohnten eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern: "Zwar verfügt die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspricht eher der Ausnahme, dass Hunde - auch größere - tagsüber und nachts nur im Freien gehalten werden."

Zudem seien von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. Es reiche nicht aus, "die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen". Auch sei zu berücksichtigen, dass "die Kläger nicht, wie es einige Mieter handhaben, einfach ungefragt einen Hund erworben haben und jetzt über die nachträgliche Genehmigung streiten, sondern sich bereits lange zuvor um die Zustimmung der Vermieter bemühen". (AZ: 411 C 976/18)

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