Hausbesitzer und Mieter in spe vor Gericht:Streit um verhindertes Bordell

In München stehen ein Hausbesitzer und sein Mieter in spe vor Gericht, weil aus einem Wohnhaus ein Puff gemacht werden sollte.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer vor einem Zivilgericht streiten muss, kann im Paragrafendschungel schnell den Überblick verlieren. Vielleicht hatte es an dem pikanten Auslöser gelegen, dass sogar ein ausgebuffter Rechtsschutz-Sachbearbeiter nicht mehr so recht wusste, warum eigentlich gestritten wurde: Es ging nämlich um die Umwandlung einer Wohnung in ein Bordell.

Hausbesitzer und Mieter in spe vor Gericht: Eigentlich sollte aus der Wohnung ein Puff werden - wie hier an der Ingolstädter Straße. Doch den Baubehörden gefiel die Idee mit der  gewerblichen Liebeslaube nicht.

Eigentlich sollte aus der Wohnung ein Puff werden - wie hier an der Ingolstädter Straße. Doch den Baubehörden gefiel die Idee mit der gewerblichen Liebeslaube nicht.

(Foto: Foto: Stephan Rumpf)

Ein Immobilieneigentümer wollte sein leerstehendes Wohnhaus renovieren. Als die Handwerker schon kräftig losgelegt hatten, tauchte bei dem Hausherrn plötzlich ein Mann auf. Ihn interessierte das Objekt, weil er darin gerne ein Bordell eröffnen wollte. Zur Untermauerung seiner Absichten drückte er dem Hausbesitzer 8000 Euro bar in die Hand: als Vorschuss auf Miete und Kaution.

Verhinderter Bordellwirt verlangt sein Geld zurück

Nun kann man aus einem Wohnhaus nicht einfach einen Puff machen - bei solch einer geplanten Nutzungsänderung haben die Baubehörden auch noch ein Wörtchen mitzureden. Und die sagten "Nein" zu den Plänen mit der gewerblichen Liebeslaube. Daraufhin verlangte der verhinderte Bordellwirt sein Geld zurück. Das war jedoch in die Renovierung geflossen. Und so traf man sich vor Gericht wieder: Der Hausherr verlor. Zu allem Ärger entstanden ihm durch diesen Prozess auch noch 4782,18 Euro Anwalts- und Gerichtskosten.

Die wollte er sich wenigstens von seiner Rechtsschutzversicherung zurück holen. Doch die Assekurranz sagte knallhart "Nein". Vor dem Münchner Amtsgericht klagte der Hausbesitzer unverdrossen auch noch gegen die Versicherung - zu Recht, wie sich herausstellen sollte.

Streit um verhindertes Bordell

Da es sich bei dem Streit um die 8000 Euro letztlich um eine genehmigungspflichtige baulichen Veränderung gegangen sei, komme der sogenannte Baurechtsausschluss zur Anwendung, begründete vor Gericht der Versicherungssachbearbeiter die Ablehnung. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen stehe nämlich eindeutig, dass die Rechtsschutzversicherung solche Rechtsstreitigkeiten nicht zu bezahlen brauche.

Keine gemauerten Tatsachen

Das sah die Amtsrichterin anders. Zwar seien nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, die in ursächlichem Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Derartige Streitigkeiten stellen für die Versicherungen nämlich ein unabsehbares Kostenrisiko dar und dürften folglich auch ausgeschlossen werden, stellte sie fest.

In diesem Fall seien aber noch keine gemauerten Tatsachen geschaffen worden, die einer amtliche Erlaubnis bedurft hätten. "Die Sanierungsarbeiten sind unabhängig und teilweise sogar vor der Vereinbarung mit dem Mietinteressenten geplant und durchgeführt worden. Lediglich die Fertigstellung eines kleinen Restes sollte durch den Zuschuss des Mietinteressenten finanziert werden", erklärte die Richterin. Der Hausbesitzer habe dabei nichts getan, was genehmigungspflichtig gewesen wäre.

Es sei bloß ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt worden, aber ohne dass in diesem Zusammenhang schon irgendeine Baumaßnahme vorgenommen worden sei, die der amtlichen Erlaubnis bedurft hätte. Und so etwas falle nicht unter besagte Ausschlussklausel, auf die sich die Assekurranz berufen wolle, urteilte die Richterin und begründete das damit, dass "in derartigen Fällen kein solch unkalkulierbares Kostenrisiko im Raum steht".

Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen:212C15876/07).

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