Süddeutsche Zeitung

Haftentlassung von Uli Hoeneß:Auch Herr Mustermann wäre früher entlassen worden

Die Entscheidung des Richters, Uli Hoeneß schon nach der Hälfte der Strafe zu entlassen, hätte anders ausfallen können. Dennoch gab es dafür gute Gründe.

Kommentar von Heribert Prantl

Ist es rechtens, dass Uli Hoeneß nach der Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe - also nach einem Jahr und neun Monaten - auf Bewährung entlassen wird? Oder hat die Justiz beide Augen zugedrückt und einen "Großen" laufen lassen , wie Kritiker behaupten?

Gewiss: Die Entscheidung des Richters hätte auch anders ausfallen können. Mit Blick auf den gewaltigen Schaden hätte das Gericht es ablehnen können, dass Uli Hoeneß vorzeitig frei kommt; dem Urteil von März 2014 liegt immerhin eine ganz gewaltige Steuerschuld, eine Steuerschuld von 28,5 Millionen Euro zugrunde. Und: Nur sehr wenige Gefangene werden nach der Hälfte der verbüßten Strafe entlassen, kaum zwei Prozent sollen es sein. Es wäre also plausibel gewesen, hätte der Richter geurteilt: "Halbstrafe kommt nicht in Betracht, dafür aber Zweidrittelstrafe, also eine Freilassung dann im Oktober 2016."

Eine Halbstrafenentlassung ist freilich, so steht es im Strafgesetzbuch, in Ausnahmefällen möglich, "wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen".

Trifft das auf Hoeneß zu? Er war Ersttäter, hat den gesamten Schaden wiedergutgemacht, hat Steuerschuld samt Zinsen und Zinseszinsen plus Kirchensteuer in Höhe von 50 Millionen Euro bezahlt, hat sich in der Justizvollzugsanstalt Landsberg und im Freigängerhaus Rothenfeld tadellos geführt; er war ein vorbildlicher Häftling. Wenn sich die Dinge so gut fügen, muss man nicht prominent sein, um entlassen zu werden. Ein Herr Mustermann wäre in so einem Fall auch nach Halbstrafe freigekommen.

Als das Gericht den früheren Präsidenten des FC Bayern München zu dreieinhalb Jahren Gefängnis wegen Steuerhinterziehung verurteilte, waren nicht wenige Menschen der Meinung, Hoeneß sei mit einer milden Strafe davon gekommen. Selbst wenn das stimmt: Eine milde Strafe kann nicht auf dem Weg der Vollstreckung verschärft werden. Die Milderungen für den früheren Bayern-Manager - den Freigang und die Halbstrafenentlassung - liegen im Rahmen des Gesetzes.

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