Urteil in Cybergrooming-Prozess:Mann schreibt Minderjährige an und missbraucht sie - Freiheitsstrafe

Auf diesem Bild verbreitet schon das Gebäude Friedhofsstimmung: Landgericht in der Nymphenburger Straße an einem grauen Tag (Archivbild). (Foto: Florian Peljak)

Der Angeklagte hatte deutschlandweit via Chats Kontakt zu 13- und 16-Jährigen aufgenommen, sich ihr Vertrauen erschlichen und sich an ihnen sexuell vergangen. Vor Gericht versuchte er, den Mädchen eine Mitschuld zu geben.

Cybergrooming - so lautet der Fachausdruck dafür, wenn Erwachsene in Chats Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen, sich ihr Vertrauen erschleichen, um sie zu missbrauchen. Die 20. Strafkammer am Landgericht München I hat am Mittwoch den 51 Jahre alten Daniel B. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und einer Vielzahl anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Richter Matthias Braumandl hob im Urteil hervor, dass der Angeklagte "ein Blender" sei, dessen "absolute Kernkompetenz" darin liege, Bedürfnisse von Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren zu erkennen und sich an sie heranzumachen. Zwischen 2015 und 2019 hatte Daniel B. Mädchen in ganz Deutschland angeschrieben, sie zu sexuellen Handlungen aufgefordert - und sich sogar in der Realität mit ihnen getroffen. Einer versprach er, ein Pferd zu kaufen, einer anderen, ihren Führerschein zu bezahlen. Dann verging er sich an den Mädchen.

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All diesen Treffen, so zitiert Laurent Lafleur, Sprecher des Oberlandesgerichts, das Urteil, sei die "Ausübung extremer Dominanz eines Erwachsenen gegenüber den kindlichen und jugendlichen Opfern gemein". Im Prozess hatte B. versucht, den Mädchen eine Mitschuld zu geben. Diese "Neutralisation seiner Taten" sei aber nach Ansicht des Gerichts gescheitert.

Staatsanwältin Angela Miechielsen hatte B. unter anderem Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Besitz von kinderpornografischen Schriften vorgeworfen. Das Gericht folgte der Einschätzung nur in Teilen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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