Gräfelfing:Gemeinde stutzt die Gatter

Hauseigentümer in Gräfelfing müssen zu hohe Zäune kürzen

Von Annette Jäger, Gräfelfing

Wie Gräfelfinger ihre Grundstücke einzäunen, ist nicht nur Geschmackssache. In der Einfriedungssatzung der Kommune gibt es klare Regelungen dazu. Das hat ein Beschluss des Bauausschusses noch einmal deutlich gemacht - mit dem Effekt, dass zwei Gräfelfinger Grundstückseigentümer ihre eigenmächtig aufgebauten Zäune nun entfernen und kürzen müssen.

Ein viele Meter langer und 2,13 Meter hoher Zaun aus schwarzem Kunststoffplattengeflecht entlang der Lochhamer Straße verstößt gegen die Einfriedungssatzung. Dieser Einschätzung der Verwaltung folgten die Gemeinderäte mehrheitlich. Weder die Höhe - entlang der Lochhamer Straße wie auch der Aubinger, Pasinger und Planegger Straße sind ausnahmsweise zwei Meter Höhe erlaubt - noch die Materialwahl sind zulässig. Auch in einem weiteren Fall wurde keine Ausnahme genehmigt: In der Alten Pasinger Straße muss ein zu hoher Gabionenzaun auf 1,40 Meter gekürzt werden. Da half es auch nichts, dass der Eigentümer anbot, den Anteil, der über 1,40 Meter legt, bienenfreundlich zu bepflanzen.

Die Einfriedungssatzung hat zum Ziel, das üppige Grün in Gräfelfings vielen Gärten auch vom Straßenraum aus erlebbar zu machen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn Eigentümer beispielsweise hohe Mauern um ihr Grundstück ziehen oder dichte Thujahecken pflanzen. Es kommt immer wieder vor, dass Grundstückseigentümer ihre Zäune installieren oder Mauern hochziehen und sich ihr Bauwerk nachträglich per Ausnahme genehmigen lassen wollen, stellt Bauamtsleiter Markus Raumsauer fest. Die Gemeinde informiert deshalb die Bauherren schon vor Beginn eines Neubaus, dass in Gräfelfing eine Einfriedungssatzung gilt. Manche würden sich darüber hinwegsetzen, hat er erfahren. Besonders schwierig sei es, wenn Bestandsgebäude umgebaut würden und dafür kein Bauverfahren nötig sei. Dann sei den Bauherren oft nicht klar, dass dennoch Regeln gelten, etwa die Einfriedung. "Verfahrensfreiheit ist kein Freifahrtsschein."

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