Prozess am Amtsgericht„Klopfattacken“ an Wohnungsdecke – Frau muss 300 Euro bezahlen

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Vor dem Amtsgericht trafen sich zwei Nachbarinnen, die sich wegen Lärmbelästigung gestritten hatten.
Vor dem Amtsgericht trafen sich zwei Nachbarinnen, die sich wegen Lärmbelästigung gestritten hatten. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Eine Mieterin fühlt sich durch die Nähmaschine einer Nachbarin belästigt. Doch deswegen an die Decke zu klopfen, geht nicht, urteilt das Gericht. Die Frau hätte anders vorgehen müssen.

Zwei Nachbarinnen haben sich im Streit um den Lärm einer Nähmaschine der einen und die wütende Reaktion der anderen verkracht. Die beiden Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses stritten vor dem Amtsgericht München wegen gegenseitiger Lärmbelästigung.

Die im Erdgeschoss wohnende Frau hatte sich laut Gericht von dem Geräusch der Industrienähmaschine der über ihr wohnenden Frau gestört gefühlt. In der Folge soll sie – so behauptet jedenfalls die oben wohnende Frau – von August 2022 bis April 2023 mindestens 500 Mal mit einem Gegenstand an die Wohnungsdecke geklopft haben. 

Die in der oberen Wohnung lebende Frau macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten dadurch stressbedingte Beschwerden erlitten. Sie verklagte daher die unten wohnende Frau, das Klopfen zu unterlassen und nicht mehr zu behaupten, sie würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen. Zudem verlangte sie Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro.

Die beklagte Nachbarin wandte ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft. Sie hatte sich wegen der mutmaßlichen Lärmbelästigung im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses gewandt.

Daraufhin besichtigten zwei Mitarbeiter der Gemeinde beide Wohnungen – und stellten fest, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine wenig später dennoch aus der Wohnung.

Das Amtsgericht München gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 Euro. „Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist“, führte das Gericht aus.

Es sei jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen gekommen. „Hierdurch wurde die Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese ,Klopfattacken’ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt.“

Mit Klopfen hätte die Frau nicht reagieren dürfen

Zum einen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin wirklich störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Auf Tonbandaufnahmen habe das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören können, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche.

Entscheidend sei, dass es keine Situation gegeben habe, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertige. Selbst wenn aus der Wohnung der einen Frau Geräusche dringen sollten, dürfte die andere nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen für Notwehr lägen jedenfalls nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies habe sie aber nicht getan. Das Urteil ist rechtskräftig.

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