Urteil:Skipper geht vor Gericht baden

Wegen einer Corona-Reisewarnung sagt ein Mann einen Segeltörn ab und will die Anzahlung für die Yacht zurück - doch da hat er Pech.

Von Susi Wimmer

Mallorca, Cabrera, Ibiza: Wer würde nicht gerne bei sommerlichen Temperaturen auf einer Yacht um die Balearen schippern. Die Corona-Pandemie - und das Landgericht München I - haben einem reisefreudigen Pullacher jetzt allerdings die Suppe gehörig versalzen: Der Mann wollte im vergangenen Jahr eine Yacht chartern und zahlte dafür mehr als 16 000 Euro an. Nach einer Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Spanien und die Inselgruppe stornierte er den Törn und forderte die Anzahlung zurück. Doch darauf hat er, wie die 15. Zivilkammer am Landgericht München I entschied, keinen Anspruch.

Bereits im Februar 2020 plante der Kläger einen einwöchigen Segelurlaub im Balearen-Gebiet und buchte für sich und fünf weitere Mitreisende via E-Mail ein Schiff. Exakt 16 340 Euro zahlte er dafür an. Die Reise sollte am 29. August starten, doch justament zwei Wochen vor Antritt sprach das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus und begründete diese mit einer möglichen Covid-19 Ansteckung und der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte dazu allerdings, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Und wer aus den Gebieten zurückkehre, müsse nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Dem Kapitän in spe behagte das nicht. Er stornierte noch am gleichen Tag die Charter und verlangte seine Anzahlung zurück. Die Schiffsübergabe könne aufgrund der Corona-Lage nicht stattfinden und auch die Zwangs-Quarantäne sei für ihn nicht machbar. Außerdem sei eine Verlegung der Reise auch nicht möglich, zumal er sich jetzt ein eigenes Schiff kaufen wolle.

Mit diesen Argumenten jedoch biss er beim Vermieter und später auch beim Landgericht auf Granit. Zum einen hätte der Kläger beweisen müssen, dass der Schiffsvermieter nicht in der Lage war, die Yacht zur Verfügung zu stellen, so das Gericht laut einer Pressemitteilung. "Der Kläger selbst" habe den Vertrag nicht durchführen wollen. Zum anderen, so führte Landgerichts-Pressesprecher Jens Kröger weiter aus, sei die Ansteckungsgefahr bei einem Yacht-Urlaub anders einzuschätzen als beispielsweise in einer großen Hotelanlage. Das Urteil der 15. Zivilkammer ist mittlerweile rechtskräftig (Az. 15 O 13263/20).

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