Gericht:Umgangsrecht des Vaters mit Polizei durchgesetzt

  • Viele Eltern wissen nicht, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts von Familienrichtern unmittelbarer Zwang angeordnet werden kann.
  • Im Fall eines Siebenjährigen hatte die Mutter die Treffen mit seinem Vater häufig kurzfristig abgesagt.
  • Ein Richter ordnete unmittelbaren Zwang an, sodass die Wohnung der Mutter mehrmals aufgebrochen wurde.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Damit der siebenjährige Michael (Name geändert) an Wochenenden seinen Vater besuchen darf, hat ein Münchner Familienrichter die Polizei zur Wohnung der Mutter geschickt und die Eingangstür aufbrechen lassen. Viele Eltern wissen nicht, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts von Familienrichtern unmittelbarer Zwang angeordnet werden kann. Der richtet sich, wie auch hier, zumeist nicht gegen das betroffene Kind, sondern gegen Mütter oder Väter, die Vereinbarungen zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind hintertreiben.

Michael lebt bei seiner 35-jährigen Mutter in München, der 33-jährige Vater in Taufkirchen. Vor dem Oberlandesgericht München hatten beide eine Vereinbarung zum Umgang getroffen: Der Vater darf seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen. Allerdings hat die Mutter sich nur zweimal an diese Regelung gehalten.

Dann klingelte regelmäßig kurz vor den Treffen das Handy des Vaters: Per SMS erklärte die Mutter meistens, dass Michael krank sei. Mal behauptete die Frau, dass der Bub es mit den Rachenmandeln habe, chronischen Schnupfen, einen hartnäckigen Tubenmittelohrkatarrh oder Ohrentzündungen mit ständigen Fieberschüben.

Ärztliche Atteste zur Untermauerung ihrer Behauptungen konnte die Münchnerin jedoch nie vorlegen. Als sie dann wieder einmal absagte, nun mit der Begründung, dass Michael zu einer Feier eingeladen war, kam der Fall erneut vor das Familiengericht. Dass der Richter die Mutter mit einem Tag Ordnungshaft belegte, weil sie sich hartnäckig nicht an die Umgangsregelung gehalten hat, beeindruckte die Frau offenbar nicht.

Die Wohnung der Mutter durfte betreten werden

Im März 2015 erließ der Familienrichter am Amtsgericht deshalb einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters nun unmittelbarer Zwang angeordnet werden müsse. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung. Der sollte mithilfe eines Gerichtsvollziehers und der Polizei das Besuchsrecht durchsetzen. Ausdrücklich erlaubte der Richter, dass dazu die Wohnung der Mutter betreten werden dürfe.

In der Verhandlung hatte der Richter zuvor auch das Kind befragt. Michael sagte dabei, dass er seinen Papa nur zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er möchte den Papa wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder Papa könne zu ihm nach Hause kommen, was aber die Mama nicht möchte. Er wolle mit Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Und dann sagte Michael noch einmal, dass er den Papa wieder öfter sehen wolle, weil er doch auch noch mit ihm Karten spielen müsse.

Die Mutter legte Rechtsmittel ein, doch das Oberlandesgericht hat im Juni 2015 die Entscheidung des Familienrichters bestätigt. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal freiwillig den Umgang. Dann sagte sie wieder regelmäßig ab. Daraufhin kam im Oktober zweimal der Umgangspfleger mit Gerichtsvollzieher und Polizei.

Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der Familienrichter hat daraufhin den Umgangsbeschluss abgeändert und festgelegt, dass das Kind nun jeden Freitagnachmittag zum Vater darf. Das war offenbar die richtige Entscheidung: Die Mutter hat sich bisher weitgehend daran gehalten.

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