Gericht:Deshalb darf Frauke Petry im Hofbräukeller auftreten

Gericht: Frauke Petry beim Parteitag in Stuttgart.

Frauke Petry beim Parteitag in Stuttgart.

(Foto: AFP)

Die Sorge des Münchner Wirts sei kein "begründeter Anlass", sagt das zuständige Gericht. Und: Er habe den Mietvertrag ausdrücklich bestätigt - auch noch nach den Krawallen in Stuttgart.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Angst vor Ausschreitungen hatte der Wirt des Hofbräukellers, Ricky Steinberg, geäußert, und damit seinen Rückzieher begründet. Ursprünglich hatte er eine Veranstaltung der AfD mit ihrer Parteichefin Frauke Petry in seinem Lokal vereinbart, nach deren Parteitag in Stuttgart jedoch abgesagt. Es müsse davon ausgegangen werden, meint er, dass vor seiner Gaststätte "mit einer erheblichen Zahl von friedlichen und/oder gewalttätigen Gegendemonstranten gerechnet werden muss".

Das Landgericht bewertet die Situation jedoch anders und hat deswegen eine einstweilige Verfügung erlassen. Begründet wird das unter anderem damit, dass der Mietvertrag nach den eigenen Geschäftsbedingungen lediglich bei einem "begründeten Anlass" gekündigt werden dürfe. Mutmaßungen oder Befürchtungen seien nicht genug.

Friedliche Proteste sind nach Ansicht des Gerichts auch kein Kündigungsgrund: Die sind "Ausdruck der politischen Kultur und Versammlungsfreiheit". Im Übrigen müsse die AfD mit einem eigenen Sicherheitsdienst an Ort und Stelle für Ordnung sorgen - vor der Gaststätte sei das Sache der Polizei.

Soweit der Wirt einen Shitstorm in den sozialen Medien befürchte, wirke sich das nicht auf die Sicherheit des Geschäftsbetriebs aus. Das Gericht hat sich dazu die Facebook-Seite des Hofbräukellers genau angeschaut: Hier gebe es seit dem Rücktritt sowohl kritische wie lobende Kommentare.

Der Wirt habe noch nach den Krawallen in Stuttgart den Vertrag bestätigt

Das Gericht sagt, dass dem Wirt schon aus früheren Veranstaltungen, auch in seinen eigenen Räumen, bekannt gewesen sei, dass es sich bei der AfD um eine islamkritische Partei am rechten Rand handle. Zudem habe er noch am 2. Mai, also nach den Krawallen in Stuttgart, den Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt: "Wir freuen uns, folgende Veranstaltung für Sie planen zu dürfen und bestätigen Ihnen wie folgt . . ."

Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. Dagegen könnte der Wirt Beschwerde beim Oberlandesgericht München einlegen (Az.: 14 O 7838/16).

Zum denkbaren Unbehagen anderer Gaststättenbesucher - Steinberg hatte sich besorgt geäußert - sagt die Kammer, dass diese kein Kündigungsgrund seien. Sofern der Wirt Umsatzeinbußen befürchte, seien diese keine Folge durch Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, "sondern eine unmittelbare Folge des Vertragsabschlusses".

Bei der Buchung von Räumen für eine bestimmte politische Veranstaltung zu einem festen Zeitpunkt handelt es sich nach Meinung der Kammer "um ein absolutes Fixgeschäft" - deshalb liege aus Sicht des Gerichts auch ein Verfügungsgrund vor: "Nach alledem konnte sich die Antragsgegnerin von dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht durch Rücktritt oder Kündigung lösen."

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