Fürstenfeldbruck:Spielhallen-Betreiber klagt gegen die Stadt Fürstenfeldbruck

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Der Gesetzgeber versucht, das Risiko durch Glücksspielsucht mit Beschränkungen zu minimieren. Die Stadt Fürstenfeldbruck ist dabei nach ersten Signalen des Verwaltungsgerichts München zu streng gewesen. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa)

Wegen einer lokalen Auflage zur Suchtbekämpfung treffen sich die Parteien vor dem Verwaltungsgericht. Das signalisiert Verständnis für die Klägerin.

Von Ariane Lindenbach, Fürstenfeldbruck

Beendet ein dem Glücksspiel zugeneigter Mensch seine Jagd nach dem großen Geld eher, wenn er dazwischen einige Minuten pausieren muss, etwa weil er gerade die eine Spielhalle verlassen hat und auf dem Weg zur nächsten die Gelegenheit hat, über sein Tun nachzudenken? Dieser These folgt der Gesetzgeber und hat zeitliche und räumliche Hürden für die Genehmigung von Spielstätten eingebaut, die den Kommunen ermöglichen, das Glücksspiel auf ihrem Gebiet etwas zu lenken. Einem Betreiber von acht Spielhallen in der Hasenheide, am Hardtanger und am Rudolf-Diesel-Ring gingen allerdings die Auflagen zu weit, die ihm die Stadt Fürstenfeldbruck gemacht hatte. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Bestimmung, dass zwischen dem Spielen in zwei unterschiedlichen Einrichtungen 20 Minuten liegen müssen.

Die strengen Regelungen für Spielstätten dienen der Suchtprävention. Glücksspiele haben ein großes Suchpotenzial, insbesondere solche, die an Automaten oder online gespielt werden. Das schreibt die Bayerische Staatskanzlei auf der Internetseite www.gesetze-bayern.de. Allerdings, so erläuterte es jetzt im Verfahren der Vorsitzende Richter der 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Peter Gänslmayer, habe der Freistaat, selbst Betreiber einiger Spielcasinos, seine eigenen Regeln. Während in anderen Bundesländern der Abstand zwischen zwei Spielhallen einen halben Kilometer betragen muss, sind es in Bayern nur 250 Meter. Und selbst diese gelten dem Vorsitzenden zufolge nicht für bereits bestehende Spielstätten.

Die insgesamt acht miteinander verbundenen Verfahren betreffen nicht die Betriebserlaubnis für die Spielhallen, wie eine Sprecherin der Stadt Fürstenfeldbruck betonte. Denn alle acht existieren dort seit Jahrzehnten. Ganz allgemein gilt allerdings für die Betreiber von Glücksspielstätten, dass die Aufsicht jeden neuen Besucher bei der Datenbank „Oasis“ abfragen muss, bevor sie ihn das Spielen freischaltet. Oasis ist ein bundesweites Verzeichnis zur Eindämmung von Spielsucht; vor allem Spielende lassen sich oder werden von Angehörigen dort eingetragen und sind somit für Glücksspiele gesperrt. Denn Spielhallen-Betreiber müssen Oasis abfragen, bevor sie einen neuen Gast freischalten. Für Online-Spiele gilt das Gleiche. Bei einem Wechsel muss fünf Minuten pausiert werden.

Die zeitliche Festlegung der Pausen in Fürstenfeldbruck – die beklagten 20 Minuten – ist eine Nebenbestimmung, die nur zum Tragen kommen kann, weil die einzelnen Spielstätten sehr nah beieinander sind, teilweise unter einem Dach, und alle denselben Betreiber haben. In solchen Fällen handelt es sich um sogenannte Verbundspielhallen. Für die dürfen Kommunen schärfere Regeln erlassen. „Hintergrund dieser Nebenbestimmung ist, dass der Wechsel sehr schnell erfolgt“, argumentierte die Rechtsanwältin der Kreisstadt im Gerichtssaal mit Blick auf die räumliche Nähe.

Hinter der 20-minütigen Pause stehe also „die tatsächliche Feststellung, dass in den Verbundspielhallen die identische Aufsicht in allen Spielhallen tätig ist und tatsächlich kein Abkühlungseffekt eintritt“, erläuterte die Juristin. Die Rechtsanwältin der Stadt deutete an, dass in der Praxis die geforderte Oasis-Abfrage unter diesen Umständen womöglich nicht wiederholt werde, wenn ein Gast in einer Verbundspielhalle das Etablissement wechselt. Der Anwalt der Klägerin widersprach vehement. Die Gesetze würden von den Angestellten penibel eingehalten, betonte er.

„Das ist eine Spezialauflage“, stellte Gänslmayer fest. „Da kann man sich fragen, ob das etwas bringt.“ Er habe den Fall mit seinen Kolleginnen in der Kammer vorberaten. Rasch sei man einer Meinung gewesen. „Wir halten es nicht für rechtens.“ Ein Urteil fällten die Richter im Rahmen der einstündigen Verhandlung allerdings nicht. Es wird schriftlich niedergelegt und den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Angesichts der ausstehenden Entscheidung äußerten sich beide Parteien nicht.

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