Wohnraum in Fürstenfeldbruck:Richter rügt Vergabepraxis der Stadt Fürstenfeldbruck

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Attraktiv: Für die fünf öffentlich geförderten Wohnungen an der Schöngeisinger Straße, hier ein Bild vom Februar 2022, gab es viele Interessenten. Eine hat die Stadt verklagt. (Foto: BIT)

Eine Frau verklagt die Kommune, weil sie ihren Wohnungsberechtigungsschein nicht erhielt - sie sollte erst eine Gebühr zahlen. Das ist nicht rechtens, entscheidet das Gericht.

Von Ariane Lindenbach, Fürstenfeldbruck

Die fünf öffentlich geförderten Wohnungen in der Schöngeisinger Straße, die im vorigen Jahr vergeben wurden, haben unlängst bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München eine Hauptrolle gespielt. Bei der Klage einer wohnungslosen Frau gegen die Stadt Fürstenfeldbruck ging es jedoch um die Ausstellungspraxis eines Wohnungsberechtigungsscheines im Rathaus Fürstenfeldbruck: Das Formular wird nämlich erst ausgestellt, wenn die dafür erhobene Gebühr entrichtet ist. Das kritisierte der Richter als nicht rechtens. Das Verfahren endete mit einer gütlichen Einigung. Die Stadt erstattet der Klägerin die 20 Euro zurück, die sie für den Bescheid bezahlt hatte. Diese nahm ihre Klage zurück.

Für weitere Vorwürfe sind andere Gerichte zuständig

Mit einem dicken Aktenordner vor sich nimmt die Klägerin in Sitzungssaal fünf des Verwaltungsgerichtes gegenüber vom Vorsitzenden Richter Platz; am Tisch links von ihr sitzen zwei Vertreterinnen der Stadt Fürstenfeldbruck. Die Klägerin erhebt eingangs einen ganzen Strauß von Vorwürfen gegen die Stadt. Der Richter erläutert ihr, dass sie ihre Vorwürfe bei einer anderen Kammer vorbringen muss, er sei dafür nicht zuständig. "Wir reden heute nur über den Wohnungsberechtigungsschein für die Sozialwohnung", erklärt er.

Die Klägerin, die seit fünf Jahren in Fürstenfeldbruck wohnt, drei davon in der städtischen Obdachlosenunterkunft Hasenheide, ist einverstanden. Allerdings nur unter der Bedingung, dass er ihre diesbezüglichen schriftlichen Anträge entsprechend weiterleitet. Die Frau scheint rechtskundig zu sein. Ihr Vorwurf gegen die Stadt Fürstenfeldbruck: Diese habe ihr den Wohnungsberechtigungsschein absichtlich verspätet ausgestellt. Deshalb habe sie sich nicht mehr für die Wohnungen in der Schöngeisinger Straße bewerben können.

Den Rathausbediensteten zufolge trifft das so nicht zu. Die Wohnungen wurden erst im April 2022 vergeben. Da war der für ein Jahr gültige Wohnungsberechtigungsschein der Klägerin, der unerlässlich ist für den Einzug in eine Sozialwohnung, schon wieder abgelaufen. Allerdings stellt sich heraus, dass die Scheine von der Stadt Fürstenfeldbruck erst herausgegeben werden, wenn die Antragssteller dafür 15 Euro Bearbeitungsgebühr beglichen haben. Im Fall der Klägerin war das erst im Februar 2022 der Fall - einen Monat, bevor der Wohnungsberechtigungsschein seine Gültigkeit verlor.

Den Angestellten war bewusst, dass sie nicht richtig handeln

"Uns ist schon bewusst, dass das so vielleicht nicht ganz richtig ist", sagt eine Verwaltungsangestellte dem Richter, der diese Praxis rügt. Die Vergabe der Sozialwohnungen beeinflusse das aber nicht, da man intern eine Warteliste führe, auf die jeder ab Antragstellung komme. Ihre Kollegin ergänzt, dass in Fürstenfeldbruck sehr viele Bewerber auf sehr wenige freie Wohnungen treffen. Nach SZ-Informationen sollen bei der Stadt für die fünf Zweizimmerwohnungen in der Schöngeisinger Straße bis zu 250 Bewerbungen eingegangen sein.

"Es war nicht okay, dass Sie den Schein nicht herausgerückt haben", auch wenn das für die Bediensteten wohl einen höheren Arbeitsaufwand bedeute, erklärt der Vorsitzende den Rathausangestellten. "Und einen Mahnbescheid haben Sie auch noch verschickt", entnimmt er den Akten. Bei der Zahlung hatte es offenbar Probleme gegeben, weil die Klägerin den Betrag bar begleichen wollte, was aber im Rathaus nicht möglich ist. Wie genau die gelöst wurden und warum das elf Monate in Anspruch genommen hatte, wird bei der Verhandlung nicht aufgeklärt.

"Kann man sich hier einigen?", fragt der Vorsitzende in die Runde. Er schlägt vor, dass die Stadt der Klägerin die 20 Euro (fünf Euro Mahngebühren) zurückerstattet für den nurmehr einen Monat gültigen Wohnungsberechtigungsschein und die Klägerin ihre Klage zurücknimmt. Beide Parteien willigen ein. Aussicht auf eine Wohnung hat die Frau nach wie vor nicht.

In einer früheren Version war eine kurze Beschreibung der Klägerin enthalten. Diese wurde entfernt.

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