Rechtsstreit:Wende im Fall Huber gegen SCF

Amtsgericht dürfte Klage des Ex-Ehrenpräsidenten abweisen

Von Stefan Salger, Fürstenfeldbruck

Unerwartete Wende im Rechtsstreit zwischen Albrecht Huber und der Vorstandschaft des Sportclubs Fürstenfeldbruck: Die Aberkennung des Titels Ehrenpräsident und der Ausschluss aus dem Brucker Fußballverein im Mai 2018 scheinen doch Bestand zu haben. Huber hatte dagegen geklagt. Nachdem Amtsrichterin Kerstin Trede in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen war, dass Huber gerade noch fristgerecht Einspruch eingelegt hatte gegen den Rauswurf aus dem SCF, revidierte sie dies in ihrem aktuellen Hinweisbeschluss, räumte einen Rechenfehler ein und folgte der Sichtweise von SCF-Präsident Jakob Ettner. Hubers Widerspruch ist demnach erst nach dem Verstreichen der Vierwochenfrist per Einschreiben bei dem Verein eingegangen und damit zu spät.

Letztlich ging es in der Verhandlung Mitte Mai vor dem Amtsgericht um den Streit zwischen dem amtierenden SCF-Präsidenten Jakob Ettner und dem früheren Präsidenten Albrecht Huber, der die Einberufung der überfälligen Mitgliederversammlung beim SCF nebst Vorstandsneuwahl durchsetzen will, um Ettner loszuwerden. Wäre der Vereinsausschluss ungültig gewesen und er weiterhin Ehrenpräsident, dann hätte er an Vorstandssitzungen teilnehmen und Protokolle einsehen dürfen. Richterin Trede hatte die vom SCF genannten Gründe für den Rauswurf Hubers freilich als nicht stichhaltig genug bewertet. Ettner rechnet Huber zu dem Personenkreis, der den Verein an den Rand einer Insolvenz geführt hat und hegt den Verdacht, es sollten wieder "alte Seilschaften" an der Vereinsspitze installiert werden. Huber hingegen betonte im Verfahren, er wolle schlicht dazu beitragen, den Fortbestand des Brucker Traditionsvereins zu sichern.

Richterin Trede kommt in der Einschätzung vom 24. Juni "nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage" zum Schluss, dass "der Widerspruch des Klägers vom 14. Juni dem Beklagten tatsächlich nicht fristgemäß zugegangen ist" und zudem "die Klageerhebung des Klägers" fast ein Jahr nach dem Rauswurf "verspätet erfolgt" ist. Fazit: "Nach alledem erscheint die Klage unbegründet." Zwei Wochen haben beide Parteien nun Zeit für eine Stellungnahme.

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