Olching:Asthmatikerin wird nur vor der Ladentür bedient

Olching: Asthmatikerin Gertrud Dundalek-Schrenker zeigt ihr Attest, das sie von FFP2-Masken befreit.

Asthmatikerin Gertrud Dundalek-Schrenker zeigt ihr Attest, das sie von FFP2-Masken befreit.

(Foto: Günther Reger)

Weil sie keine FFP2-Maske trägt, wird Gertrud Dundalek-Schrenker aus einer Bäckerei verwiesen. Der Fall zeigt, dass sich Infektionsschutz und Gleichbehandlung manchmal kaum miteinander vereinbaren lassen.

Von Patricia Unterlechner

Gertrud Dundalek-Schrenker ist Asthmatikerin. Aus diesem Grund hat ihr Lungenfacharzt ihr ein Attest ausgestellt, das sie vom Tragen einer FFP2-Maske befreit. Das Aufsetzen einer normalen Mund-Nasen-Bedeckung ist aber weiterhin für die Olchingerin Vorschrift. Das Attest trägt sie immer bei sich, um es auf Nachfrage vorzeigen zu können. Unlängst wollte die 65-Jährige ein Baguette in der Olchinger Filiale von Bäcker Max Wimmer kaufen. Die Bedienung hinter der Theke verwies sie aber aufgrund der fehlenden FFP2-Maske des Ladens, bot Dundalek-Schrenker jedoch an, sie vor der Türe zu bedienen. Für Maximilian Wimmer ist diese Situation kein Einzelfall und führt fast täglich zu Diskussionen in seinen Filialen. Auch Handgreiflichkeiten hätten seine Mitarbeiter bereits erlebt. Für Dundalek-Schrenker war es eine neue Situation, die so bis dato noch aus keinem Geschäft kannte. Sie verließ den Laden, ohne zu kaufen.

Aus juristischer Sicht stehen sich hier laut Landratsamt das Hausrecht des Ladens und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Kunden davor schützt, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden - gegenüber. Wimmer hat im Rahmen seines Hausrechts die Freiheit, selbst zu entscheiden, wem er Eintritt in sein Ladengeschäft gewährt und mit wem er Verträge schließt. Er kann daher grundsätzlich das Tragen der richtigen Maske durchsetzen.

Die Ausübung des Hausrechts ist allerdings nur innerhalb der vom AGG gesetzten Grenzen zulässig und darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Kunden wie Dundalek-Schrenker mit einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, können sich jedoch nicht auf das AGG berufen. Laut Kreisbehörde kann der Ladenbesitzer sein Hausrecht noch durchsetzen, selbst wenn der Kunde in den Schutzbereich des AGG fällt. Denn, wenn die Maskenpflicht sachlich gerechtfertigt werden kann und diese Regelung angemessen und erforderlich ist, liegt keine Benachteiligung des Kunden vor. Kunden und Beschäftigte vor Neuinfektionen zu schützen und die Verbreitung des Virus einzudämmen, sind solch sachlich gerechtfertigte Ziele.

Eine Durchsetzung der Maskenpflicht ohne Ausnahmen muss allerdings angemessen erscheinen. Das ist eher der Fall, wenn das Verkaufspersonal zur Risikogruppe gehört oder es ein sehr kleines Geschäft ist. Dass die Landesverordnung Einzelne von der Maskenpflicht befreit, spricht allerdings in der Tendenz gegen eine ausnahmslose Durchsetzung der Maskenpflicht.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat die Geschäfte mit Filialen darum gebeten, zur Vermeidung von Diskriminierungen, Ausnahmeregelungen für die Betroffenen zu schaffen. Wimmer hat für seine Filialen eine Ausnahmeregelung erstellt: Kunden, die keine FFP2-Maske tragen können oder wollen, hätten die Möglichkeit, vor dem Laden bedient zu werden. "Das ist ein Mehraufwand für unsere Mitarbeiter", sagt er. Er ist der Meinung, dass die Alternative, die Menschen vor dem Laden zu bedienen, allen zumutbar sei und nichts mit Diskriminierung zu tun habe. Er fordert mehr Verständnis der Kunden, denn wenn jeder nur auf sein Recht poche, sei es schwierig, allen gerecht zu werden. Er möchte mit der Regelung Diskussionen mit den Kunden - in dem Stil: Warum darf er auf eine FFP2-Maske verzichten, ich aber nicht? - aus dem Weg gehen.

Dundalek-Schrenker nimmt die Corona-Pandemie sehr ernst. Die Olchingerin trägt, wo immer vorgeschrieben, eine selbst genähte Stoffmaske. Sie hat es mit einer FFP2-Maske probiert, bekam aber Schweißausbrüche und Atemnot. Bis zu dem Besuch in der Bäckerei kannte sie es nicht, aus einem Laden verwiesen zu werden. Dass sie in einem Geschäft aufgefordert wird, eine FFP2-Maske zu tragen, ist ihr natürlich öfters passiert. Dann erklärt sie ihre Situation und zeigt auf Wunsch das Attest vor. Grundsätzlich muss der Ladenbesitzer aber nicht kontrollieren, ob Kunden, die keine FFP2-Maske tragen, von der Tragepflicht gemäß der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung befreit sind. Wimmers Alternative, vor der Ladentür bedient zu werden, macht es erst einmal allen Kunden möglich, bei ihm einzukaufen.

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