Prozess in zweiter InstanzFoto von Arbeitskollegen bleibt straflos

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Ist es rechtens, seinen schlafenden Kollegen zu fotografieren und das Bild dem Chef zu schicken? in dem Fall ja, so das Landgericht München.
Ist es rechtens, seinen schlafenden Kollegen zu fotografieren und das Bild dem Chef zu schicken? in dem Fall ja, so das Landgericht München. (Foto: Sven Hoppe/dpa)
  • Ein Sicherheitsmitarbeiter fotografierte seinen schlafenden Kollegen in der Firmenwohnung und schickte das Foto an den Chef, der diesen daraufhin kündigte.
  • Das Münchner Landgericht stellt das Verfahren wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein, da keine Hilflosigkeit des Fotografierten nachweisbar gewesen sei.
  • Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hatte den Angeklagten zunächst zu 3000 Euro Geldstrafe verurteilt, gegen die er erfolgreich Berufung einlegte.
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Der Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens fotografiert einen schlafenden Kollegen und schickt das Foto an seinen Chef. Am Münchner Landgericht muss er sich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verantworten. Das Verfahren wird aber eingestellt.

Von Andreas Müller, München/Maisach

Mit Trainingsjacke ist der 41-jährige Angeklagte zur Verhandlung am Freitagmorgen erschienen. Sein 14 Jahre älterer Security-Kollege sei Anfang Oktober vergangenen Jahres auf der Messe in München eingesetzt gewesen, er selbst auf dem Oktoberfest, erzählt der gelernte Einzelhandelskaufmann. Nach Ende seiner Schicht sei er nach Maisach gefahren, wo das Sicherheitsunternehmen eine Wohnung für seine Mitarbeiter angemietet hat. In der Wohnung seien Essensreste herumgelegen, die Küche sei „nicht benutzbar“, der Wohnzimmertisch „vermüllt“ gewesen – und sein Kollege schlafend auf dem Boden gelegen. Weil er vom Betriebsleiter des Unternehmens beauftragt gewesen sei, für Sauberkeit und Ordnung in der Unterkunft zu sorgen, habe er „einfach nur das Foto gemacht“ und sich „nichts dabei gedacht“, beteuert er.

Gezeigt wird das Foto im Gerichtssaal nicht, aber beschrieben: Auf dem Tisch seien knapp zehn Bierflaschen und Luftschlangen zu sehen, daneben Schmutzwäsche – und der offensichtlich schlafende Kollege, sagt der Vorsitzende Richter Clemens Albert und schmunzelt ebenso wie seine beiden Schöffen.

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Warum er sich so sicher sei, dass der am Boden Liegende betrunken war, will Richter Albert vom Angeklagten wissen. „Nur angeschaut wird er die Flaschen nicht haben“, antwortet der 41-Jährige. Außerdem sei sein Kollege auch früher schon durch Alkoholexzesse aufgefallen. Weil sich die Nachbarn mehrfach über Ruhestörung beschwert hätten, habe der Vermieter mit Kündigung gedroht.

Der Betriebsleiter bestätigt die Darstellung des Angeklagten. Deshalb habe er diesen angewiesen, „Problemfälle zu lösen oder zu melden“. Dazu gehöre auch, den Zustand der Wohnung und das Fehlverhalten von Mitarbeitern beweissicher zu dokumentieren, so der Betriebsleiter. Der Angeklagte habe ihm das Foto geschickt – und er dem Kollegen gekündigt. Das Bild sei jedoch nur Anlass für die Entlassung gewesen. Die Kündigung habe er wegen der „sehr großen Beschwerden“ und deshalb ausgesprochen, weil der 55-Jährige auch im Dienst Alkohol getrunken habe und aggressiv geworden sei.

Der Gekündigte beteuert, an dem Abend nicht mehr als „zwei bis drei Bierchen“ getrunken zu haben. Wie es dann zu der „ungewöhnlichen Schlafposition“ gekommen ist, wo doch sein Bett nur wenige Meter entfernt war, fragt Albert. Nach 18-stündiger Schicht sei er so müde gewesen, dass er auf dem Boden eingeschlafen sei, antwortet der Zeuge. Und die vielen Bierflaschen? Die könne auch der Angeklagte auf den Tisch gestellt haben. Schließlich habe dieser „den Chef gut raushängen lassen“, sodass es schon im Vorfeld „öfters mal“ Streit gegeben habe. Darüber, dass ihm am Folgetag gekündigt worden ist, habe er sich geärgert – und Strafantrag gestellt.

Die Staatsanwältin stimmt der Einstellung des Verfahrens zu

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anklage wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhoben. Das Fürstenfeldbrucker Amtsgericht war nach der Verhandlung im August davon überzeugt, dass der Angeklagte die Hilflosigkeit seines Kollegen zur Schau gestellt hat. Mit seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe von 3000 Euro war der 41-Jährige nicht einverstanden und hat Berufung eingelegt. Mit Erfolg: „Momentan wär’s ein Freispruch“, gibt Albert nach den Zeugenvernehmungen zu erkennen.

Nachdem der Fotografierte selbst angegeben hat, nicht betrunken gewesen zu sein, bestünden bereits Zweifel an seiner Hilflosigkeit, gibt der Richter zu bedenken. Zudem dürfte der Angeklagte berechtigte Interessen seines Auftraggebers vertreten haben und sein Verhalten deshalb gerechtfertigt sein. Auf Alberts Anregung stimmt die Staatsanwältin einer Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse zu.

Dass Fotos, die andere Personen in deren Privatsphäre zeigen, teuer werden können, zeigt ein Fall, über den ein Zivilsenat des Dresdner Oberlandesgerichts vor drei Monaten entschieden hat. Ein Mann hatte ein Auto fotografiert, das seiner Ansicht nach falsch geparkt war. Das Foto hat er über die App „weg.li“, mit der Privatpersonen Parkverstöße melden können, an die zuständige Behörde gesendet. Sein Problem: Auf dem Bild war nicht nur das Auto, sondern auch der Beifahrer zu erkennen, der ihn auf Schadenersatz verklagte. Wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ist er in zweiter Instanz verurteilt worden, 100 Euro an den Beifahrer zu zahlen und dessen vorgerichtliche Anwaltskosten sowie fast die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

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