Mehrzweckhalle MoorenweisWer muss für den Brandschaden aufkommen?

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Ende Oktober zündelte offenbar ein Kind neben der Mehrzweckhalle. Dadurch fing ein Papiercontainer Feuer. Die Flammen griffen auf das Gebäude über.
Ende Oktober zündelte offenbar ein Kind neben der Mehrzweckhalle. Dadurch fing ein Papiercontainer Feuer. Die Flammen griffen auf das Gebäude über. Feuerwehr Moorenweis

Im Herbst ist die Halle in Moorenweis durch ein Feuer stark beschädigt worden. Doch der Tatverdächtige ist strafunmündig – deshalb ist die Frage nach einem möglichen Schadenersatz schwierig zu beantworten.

Von Stefan Salger, Moorenweis

Wer muss für den Brandschaden an der Moorenweiser Mehrzweckhalle aufkommen? Die Frage stellt sich, nachdem die Kriminalpolizei am Mittwoch bekanntgab, dass zwar ein dringend Tatverdächtiger ermittelt wurde, es sich dabei aber um ein noch strafunmündiges Kind aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck handelt – das genaue Alter wurde nicht genannt. Zu einem Strafverfahren wird es somit nicht kommen. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche könnten aber unter gewissen Umständen geltend gemacht werden.

Am Abend des 26. Oktober war ein Feuer in einem Papiercontainer neben der Mehrzweckhalle an der Ammerseestraße ausgebrochen, das auf den unter den Räumen der Mittagsbetreuung befindlichen Geräteraum des Gebäudes übergriff. Unterstützt von den Mammendorfer Kameraden gelang es der Moorenweiser Feuerwehr in einem insgesamt dreistündigen Einsatz recht schnell, das Feuer zu löschen. Installationen und Stromleitungen wurden allerdings schwer beschädigt, die Halle verrußt.

Der Sachschaden wurde im Oktober auf eine sechsstellige Summe geschätzt. Rathaus-Geschäftsleiter Markus Dempf geht aktuell eher von einem Schaden „im siebenstelligen Bereich“ aus. Denn die Halle wurde stärker in Mitleidenschaft gezogen als zunächst angenommen. Sie musste entkernt werden, zurzeit werden weitere Prallwände abmontiert. Ende des Jahres könnte die Halle nach dann mehr als einjähriger Sperrung wieder geöffnet werden. Alle Arbeiten würden in Abstimmung mit der Versicherung der Gemeinde vorgenommen, sagte Dempf am Donnerstag. Unklar ist, ob und bei wem die Versicherung wiederum die hohe Summe geltend machen könnte.

Kinder unter 14 Jahren gelten nach Paragraf 19 Strafgesetzbuch als strafunmündig und können für Taten nicht sanktioniert werden. Paragraf 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass Unter-Siebenjährige zudem generell für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich gemacht werden können. Das gilt unabhängig davon, ob sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Außerhalb des Bereichs der Verkehrsunfälle haften dem Internetportal Anwalt-Online zufolge Kinder im Alter zwischen sieben und unter 18 Jahren für Schäden, die sie anderen zufügen, sofern sie über die erforderliche Einsicht verfügen. Im Zweifelsfall muss darüber ein Gericht befinden. Geschädigte können zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Auch gegen Eltern, sofern diesen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

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