Lexikon:Beschäftigungserlaubnis

Ob Asylbewerber eine behördliche Erlaubnis brauchen, bevor sie einen Job annehmen, hängt von ihrem Status ab. Wer sein Asylverfahren erfolgreich abschließen konnte und als anerkannter Asylbewerber gilt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis und steht dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Er braucht dazu keine Zustimmung der Ausländerbehörde.

Asylbewerber, deren Asylverfahren noch läuft und die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, haben keinen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung. Die Ausländerbehörde entscheidet im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen und nach dem Herkunftsland. Asylbewerber aus Syrien, Eritrea, Somalia, Irak und Iran haben wegen guter Bleibeperspektiven in der Regel gute Chancen auf eine Beschäftigungserlaubnis. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Senegal, Ghana) erhalten eine solche nicht. Bei anderen Ländern wird im Einzelfall entschieden.

Wenn das Asylverfahren mit der Ablehnung endet, erhalten die Betroffenen eine Duldung, wenn die Abschiebung zunächst nicht möglich ist. Geduldete aus sicheren Herkunftsländern dürfen ebenso nicht arbeiten wie straffällig gewordene Asylbewerber, bei allen anderen gilt die Einzelfallbetrachtung. Kriterien wie geklärte Identität, Sprachkenntnisse, Aufenthaltsdauer sind entscheidend. Eine bereits begonnene dreijährige Berufsausbildung darf beendet werden, eine Duldung besteht für weitere zwei Jahre (3+2-Regel).

© SZ vom 03.03.2018 / baz - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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