Landgericht München II:Freispruch für Laienverteidiger

Ein Gilchinger soll sich bei der Germeringer Polizei als Rechtsanwalt ausgegeben haben. Das Brucker Amtsgericht verurteilte ihn deswegen, doch das Landgericht hob nun das Urteil auf.

Von Andreas Salch

Ein sogenannter Laienverteidiger aus Gilching ist vor dem Landgericht München II vom Vorwurf der Amtsanmaßung freigesprochen worden. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hatte den 23-jährigen Andreas Sch. in erster Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro verurteilt, weil er zu einem Beamten der Polizeiinspektion Germering gesagt haben soll, er sei Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt darf sich jedoch nur nennen, wer erfolgreich an einer Universität Jura studiert hat und über eine Zulassung bei einer Anwaltskammer verfügt. Andreas Sch. bestreitet, jemals gesagt zu haben, er sei Rechtsanwalt. Tatsächlich ist der 23-Jährige von Beruf Mechatroniker und vertritt nebenbei Bekannte, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, in Strafverfahren vor Gericht. Aus diesem Grund bezeichnet Sch. sich als Strafverteidiger. Die Bezeichnung Strafverteidiger ist, anders als die des Rechtsanwalts, nicht geschützt.

Im Mai 2013 hatten Polizeibeamte aus Germering einen Bekannten von Andreas Sch. vorläufig festgenommen. Gegen den Mann lag ein Vorführbefehl vor. Andreas Sch. hatte daraufhin beim Amtsgericht Starnberg einen Antrag als Rechtsbeistand gestellt. Anschließend wollte er zu seinem Bekannten, der inzwischen im Arrestraum der Polizeiinspektion Germering saß. Doch der Polizeikommissar, mit dem der Gilchinger sprach, wollte ihn nicht vorlassen. Daraufhin soll Sch. gesagt haben, er sei Rechtsanwalt.

Vor dem Landgericht München II, wo Andreas Sch. an diesem Montag Berufung gegen seine Verurteilung durch das Brucker Amtsgericht einlegte, blieb der Polizeikommissar bei seiner Aussage. Er habe "keine Zweifel", dass der Angeklagte zu ihm gesagt habe, er sei Rechtsanwalt. Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin Michaela Welnhofer-Zeitler räumte der Beamte gleichwohl ein, dass er seinerzeit nicht gewusst habe, dass es sehr wohl Verteidiger gibt, die keine Rechtsanwälte sind.

In der Praxis werden die Bezeichnungen Verteidiger und Rechtsanwalt häufig synonym gebraucht, obwohl sie genaugenommen nicht dasselbe bedeuten. Vor dieser unrichtigen Gleichsetzung seien nicht einmal die Justizbehörden gefeit, sagte Richterin Welnhofer-Zeitler. Als Beispiel verwies sie auf ein Schreiben, welches das Amtsgericht München im Dezember 2013 Andreas Sch. gesandt hatte. Die Anschrift lautete: "Herrn Rechtsanwalt Andreas Sch." "Dieser Brief zeigt, dass Fehler gemacht werden", sagte die Vorsitzende. Insofern sei es schwierig, gegen jemanden ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu führen, wenn ein "solcher Fehler selbst bei uns passiert", befand Richterin Welnhofer-Zeitler.

Aus diesem Grund regte sie zwei Mal im Verlauf der Verhandlung an, das Verfahren gegen Andreas Sch. einzustellen. Doch auf diesen Vorschlag wollte sich die Vertreterin der Staatsanwaltschaft nicht einlassen. Denn auch sie hatte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, mit dem Ziel, dass der Gilchinger zu einer Geldstrafe in Höhe von 900 Euro verurteilt wird.

Andreas Sch. ließ sich vor dem Landgericht ebenfalls von einer Laienverteidigerin vertreten. Diese betonte bei ihrem Plädoyer noch einmal, dass offenbar nicht einmal "Justizpersonen" immer klar sei, dass ein Unterschied zwischen den Bezeichnungen Rechtsanwalt und Strafverteidiger besteht. Im vorliegen Fall habe man es mit einer "nicht vorhandenen Täuschungsabsicht" zu tun. Der Germeringer Polizeibeamte, mit dem der Angeklagte gesprochen habe, habe beide Begriffe wohl vertauscht.

Dies sah auch das Gericht so. Die Erinnerung des Polizeikommissars sei "nicht hinreichend genau und überzeugend", stellte Richterin Welnhofer-Zeitler bei der Urteilsbegründung fest. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge die beiden "Begriffe im Kopf anders abgespeichert hat". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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