Süddeutsche Zeitung

Germering:Nur zu Hause erlaubt

Lesezeit: 2 min

Ein Germeringer Fall zeigt: Selbst wer eine Schreckschusswaffe zur Polizei bringt, kommt mit dem Gesetz in Konflikt

Von Andreas Ostermeier, Germering

Seine Gutwilligkeit hat einem 52-jährigen Germeringer eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingebracht. Der Mann kam zur Polizeidienststelle, um im Auftrag einer älteren Frau einen Schreckschussrevolver abzugeben. Da der Mann aber keinen Waffenschein besaß, hätte er den Schreckschussrevolver nicht außer Haus bringen und zur Polizei befördern dürfen, sagt Andreas Ruch, Sprecher der Germeringer Inspektion. Wer eine solche Waffe erbe, geschenkt bekomme oder finde, der soll bei der Polizei anrufen und Pistole oder Gewehr von einer Streife abholen lassen.

Die Waffe, die der 52-Jährige zur Polizei gebracht hatte, war ein Erbstück. Ein solcher Fall komme "häufig" vor, heißt es bei der Polizei. Immer wieder finden Angehörige beim Aufräumen Waffen, die dem Vater oder Großvater gehören oder gehört haben. Wichtig ist, sich in solchen Fällen richtig zu verhalten, denn das unberechtigte Führen einer Waffe ist eine Straftat. Wird man dabei erwischt, und sei es auch in der Absicht, die Waffe abzugeben, dann müssen Polizisten eine Anzeige stellen. Das verlange die Staatsanwaltschaft, sagt Ruch. Deshalb gilt: Wer eine Waffe findet, soll sofort die Polizei anzurufen, und zwar vom Fundort aus.

Die Regeln für das Besitzen von Schusswaffen sind recht verwirrend. Das hängt auch mit den verschiedenen Arten von Waffen zusammen. Mit Schreckschusswaffen lassen sich Gas- oder Platzpatronen verschießen. Der Erwerb und der Besitz solcher Waffen ist erlaubnisfrei. Allerdings dürfen sie nicht anderswohin mitgenommen werden, es sei denn der Besitzer verfügt über den "Kleinen Waffenschein". Wer mit einer solchen Waffe schießen möchte, beispielsweise auf dem Balkon oder im Garten, der benötigt laut Polizei eine Schießerlaubnis vom Landratsamt. Eine Schreckschusspistole aus Jux und Tollerei abzufeuern, ist zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit, für die man Bußgeld bezahlen muss.

Schärfer sind die Regelungen für Besitzer von Luftgewehren. Sie benötigen in der Regel einen Waffenschein. Mitglieder von Schützenvereinen dürfen ihre Waffen freilich zum Schießstand mitnehmen. Wie das zu geschehen hat, ist genau geregelt. So muss sich die Waffe in einem abgesperrten Behältnis befinden und nicht greifbar sei, also zum Beispiel im Kofferraum eines Autos liegen. Dann wird sie transportiert, das ist erlaubt. Liegt die Waffe jedoch griffbereit auf dem Beifahrersitz eines Autos und ist gar schussbereit, dann gilt sie geführt. Das aber ist untersagt. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Jäger, wenn sie ein Gewehr zur Jagd mitnehmen möchten.

Immer wieder fallen der Polizei auch Träger von Softairwaffen auf. Diese Pistolen oder Gewehre können ihre Besitzer in gefährliche Situationen bringen, weil sie oft echten Schusswaffen zum Verwechseln ähnlich sähen, sagt Ruch. Softairwaffen sind aber nicht per se verboten. Waffen, die Geschosse mit einem Druck von weniger als 0,5 Joule herausschleudern, können schon von Jugendlichen im Alter von 14 Jahren an erworben werden. Anders sieht es mit den Pistolen und Gewehren aus, die Geschosse mit einem Druck von mehr als 0,5 Joule verschießen. Für sie ist ein Waffenschein nötig, und einsetzen darf man sie auch nur mit einer Schießerlaubnis.

Der 52-Jährige, der den Schreckschussrevolver abgegeben hat, kann nach Angaben von Ruch mit einem milden Richter rechnen. Obwohl die Polizei verpflichtet ist, jeden Verstoß gegen das Waffengesetz anzuzeigen, würden beinahe alle Fälle, die so liegen wie der des Germeringers, von den Gerichten nicht verhandelt, sondern eingestellt, sagt der Germeringer Polizist.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.3053374
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 28.06.2016
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.