Fürstenfeldbruck:Privatflugzeuge unerwünscht

Der Bayerische Vewaltungsgerichtshof hat entschieden: Der ehemalige Militärflugplatz Fürstenfeldbruck darf auch weiterhin nicht von Privatflugzeugen genutzt werden.

Auf dem ehemaligen Militärflugplatz Fürstenfeldbruck dürfen weiter keine Privatflieger starten und landen. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag in München.

Die Betreibergesellschaft hatte mit ihrer Klage eine zivile Nachfolgenutzung des Flugplatzes durchsetzen wollen. Unter anderem wandte sie sich gegen eine Bestimmung im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), der zufolge kein neuer Landeplatz in der Region München zulässig ist.

Dem Gericht zufolge ist diese Klage unzulässig, weil sich das LEP nur an öffentliche Planungsträger richte, nicht jedoch an eine juristische Person des Privatrechts wie die Betreibergesellschaft. Die Flughafengesellschaft beanstandete ferner, dass die Regierung von Oberbayern keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb erteilt hatte.

Im Rahmen einer Interessenabwägung habe die Behörde der Nutzung des Areals für Siedlungs-, Gewerbe und Erholungsflächen in der dicht besiedelten Region aber Vorrang einräumen dürfen, urteilte das Gericht.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ eine Revision gegen die Urteile nicht zu. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2011, Az. 8 N 10.1663 und 8 A 08.40016)

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