7222 Bilder und 133 Videos mit kinderpornografischen Inhalten sind im Besitz eines 69-jährigen Mannes aus Fürstenfeldbruck gefunden worden. Der Rentner musste sich deshalb vor dem Amtsgericht wegen Besitz und Verbreitung dieser Dateien verantworten. Der Mann gestand den Besitz des verbotenen Materials, eine Weiterverbreitung war ihm jedoch nicht nachzuweisen. Deshalb kam er mit einer Bewährungsstrafe davon.
Auf den beschlagnahmten Dateien sind schwere sexuelle Missbrauchshandlungen an Säuglingen, Klein- und sehr jungen Kindern zu sehen. Die Inhalte befanden sich auf USB-Sticks, SD-Karten, Festplatten, Computern und Ausdrucken, die in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden waren. Die Polizei nahm die Ermittlungen im Jahr 2021 auf, nachdem sie von der Suchmaschine Bing über den Upload verdächtiger Dateien informiert worden war. Eine IP-Adresse konnte dem Angeklagten zugeordnet werden.
Auf Nachfrage des Richters, wie lange er schon Kinderpornos anschaue, antwortete der 69-Jährige, er schätze, seit etwa zehn Jahren. Einen längeren Zeitraum nannte ein Polizist, der die Ermittlungen begleitet hatte, in seiner Zeugenaussage. Demnach ist der Angeklagte bereits vor 20 Jahren hinsichtlich Kinderpornografie auffällig gewesen. Pornografische Bilder von Kindern interessierten ihn jedoch nicht mehr, sagte der Rentner.
Verdächtige Dateien
Für die Beurteilung des Anklagepunktes der Verbreitung zog das Gericht einen Sachverständigen für digitale Forensik heran. Dieser erklärte, dass der Anfangsverdacht auf einem Upload im Internet basiert. Von der IP-Adresse des 69-Jährigen seien zu zwei verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 2021 Dateien mit kinderpornografischen Inhalten in die Suchmaschine Bing hochgeladen worden. Die Suchmaschine prüft laut des Sachverständigen die hochgeladenen Inhalte und meldet verdächtige Dateien. Die Ermittler überprüften die Festplatten und Geräte des Fürstenfeldbruckers auf die Dateien sowie Browserverläufe, konnten die Tat jedoch nicht nachweisen.
Für diese Unstimmigkeit nannte der Gutachter drei mögliche Gründe. Demnach besteht die Möglichkeit, dass die Suchmaschine von einem Gerät genutzt wurde, das von der Polizei nicht überprüft wurde. Die IP-Adresse gibt nämlich lediglich die Leitung an, von der die Aktion getätigt wurde, nicht das Endgerät. Zweitens ist es denkbar, dass der Angeklagte nach der Nutzung seinen Browserverlauf gelöscht oder gar die Aufzeichnung des Verlaufs im Vorhinein verhindert hat. Außerdem konnten die hochgeladenen Dateien auf keinem Gerät des Angeklagten entdeckt werden. Möglicherweise wurden sie gelöscht oder überschrieben.
Die Frage der Staatsanwältin, ob die hochgeladenen Videos und Fotos im Internet gespeichert und weiterverbreitet wurden, konnte der Gutachter nicht beantworten. Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Inhalte tatsächlich verbreitet hat.
Die Staatsanwältin vermisst Reue und Reflexion
In ihrem Schlussplädoyer beschränkt sich die Staatsanwältin auf den Besitz, der schon zuvor durch das Geständnis des 69-Jährigen nachgewiesen wurde. Sie selbst sei sich sicher, dass der Angeklagte die Fotos hochgeladen habe, könne aber weder den Upload noch die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit beweisen. Aufgrund der enorm großen Mengen, die laut der Staatsanwältin „der schlimmsten Kategorie der Kinderpornografie“ angehören, und weil sie beim Angeklagten weder Schuldeinsicht, noch Reflexion oder Reue erkennen könne, forderte sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ohne Bewährung.
Der Strafverteidiger des Angeklagten betonte zum Abschluss erneut, dass sein Mandant seit der Beschlagnahme der Dateien durch die Polizei nichts mehr „damit zu tun hatte“ und das auch nicht wolle. Er forderte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt werden solle. Als Auflage empfahl er eine Therapie.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, setzte die Strafe aber für fünf Jahre zur Bewährung aus. Innerhalb eines halben Jahres muss der 69-Jährige eine Therapie beginnen. Außerdem muss er eine Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro an eine Stiftung bezahlen.

