Friedhofsordnung:Olching siegt im Urnen-Streit

Friedhofsordnung: Ausreichend pietätvoll: Olchings Umgang mit Urnengräbern ist vom Gericht bestätigt worden.

Ausreichend pietätvoll: Olchings Umgang mit Urnengräbern ist vom Gericht bestätigt worden.

(Foto: Carmen Voxbrunner)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist Klage gegen zweijährige Ruhefrist ab

Von Peter Bierl, Olching

Auf Olchinger Friedhöfen dürfen Urnen weiterhin nach nur zwei Jahren ausgegraben und umgebettet werden. Der bayerische Verwaltungsgerichtshofs wies am Mittwoch die Klage einer Olchingerin dagegen zurück. Allerdings eröffnete das Gericht die Möglichkeit einer Revision. Damit könnte die Auseinandersetzung in die nächste Runde gehen. Für Juristen ist das ein Schmankerl, handelt es sich doch um den "Sonderfall eines postmortalen Persönlichkeitsrechts", wie der Vorsitzende des vierten Senats erklärte.

Entscheidend ist, ob die knappe Frist einen Verstoß gegen die Menschenwürde, das sittliche Empfinden oder die Totenruhe darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das. Außerdem geht es um Fragen wie Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Denn es gibt im Freistaat keine einheitliche gesetzliche Regelung. Nach dem bayerischen Bestattungsgesetz sollen die Träger der Friedhöfe, in der Regel die Kommunen, selber entscheiden. Die Klägerin sieht darin eine Gesetzeslücke. Ingrid A. Hannemann vertrat ihren Fall persönlich, weil sie selber Anwältin ist und sich auf Bestattungsrecht spezialisiert ist. Sie hat zum "Handbuch des Feuerbestattungswesens" (2014) einen Aufsatz beigesteuert. "Bis zur Verbrennung ist alles geregelt, danach gibt es nichts oder es wird ungenau", erklärte sie nach dem Urteil.

Der Stadtrat von Olching hatte 2016 eine Friedhofssatzung erlassen, die vorsieht, dass Urnen bereits nach zwei Jahren umgebettet werden können. In vielen bayerischen Kommunen ist die Frist länger. In der Verhandlung am Mittwoch bejahte das Gericht zunächst die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens. Weil Hannemann in Olching wohnt und für sich eine Bestattung in einer Urne auf dem örtlichen Friedhof nicht ausschließt, sah der Vorsitzende ihre Betroffenheit als gegeben an. Dann wies er daraufhin, dass die Friedhofssatzung vorsieht, dass Gräber zwölf Jahre belegt sind und Angehörigen das Recht haben, diese Frist zu verlängern. Dass eine Urne nach zwei Jahren ausgegraben wird, könne nur in Spezialfällen eintreten.

Deshalb konstruierte der Richter ein "Worst Case"-Szenario: Angenommen es handelt sich um ein Familiengrab. Eineinhalb Jahre bevor dessen Belegungsfrist ausläuft, wird noch eine Urne hinzugefügt. Verlängert niemand die Belegungsfrist, würde die Urne vor Ablauf von zwei Jahren wieder ausgegraben, weil das Familiengrab aufgelöst wird. Hannemann argumentierte, dass die knappe Frist von zwei Jahren die Menschenwürde verletze. Diese verflüchtige sich zwar nach dem Tod, aber nicht in so kurzer Zeit, sondern allmählich. Deshalb existiere auch nirgendwo sonst als in Olching eine solch kurze Frist. Die Juristin plädierte für eine "Gleichstellung" von Urnen und Erdbestattungen wie in anderen Bundesländern und sprach von einem kulturhistorischen Auftrag. "Es geht um eine angemessene Ruhezeit auch für Asche."

Die Anwälte der Stadt Olching sowie Ordnungsamtsleiter Christian Richter hielten dagegen, dass es sich lediglich um eine Umbettung handelt. Die Urnen würden in einem Feld bestattet, im Rathaus wird eine Liste der Namen geführt. Solche Umbettungen würden auch vor Ablauf der Zwölf-Jahre-Belegungsfrist vorgenommen, etwa um die Überreste von Angehörigen zusammenzulegen. "Die Umbettung ist ein pietätvoller Vorgang, da wird kein Schindluder getrieben", sagte der Anwalt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation, wobei der Vorsitzende von einer "hochinteressanten verfassungsrechtlichen Frage" sprach. Ob Hannemann in Revision geht, ist offen. "Ich muss mich erst mit Kollegen beraten", sagte sie. Allerdings interpretiert sie die Zulassung so, dass der Verwaltungsgerichtshof gerne ein höchstrichterliches Urteil hätte.

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