Maklerprovision:Kritik am neuen Bestellerprinzip

Die wenigsten Vermieter werden die Maklerprovision tatsächlich selber bezahlen. Stattdessen sind höhere Mieten zu befürchten

Es klingt erst einmal nach einem echten Fortschritt für die Mieter. Seit 1. Juni darf die Maklerprovision nicht mehr auf die Wohnungssuchenden umgelegt werden, wenn diese den Makler nicht selbst beauftragt haben. Im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, das am 1. Oktober 2014 vom Bundeskabinett beschlossen, im vergangenen März vom Bundesrat gebilligt wurde und jetzt in Kraft getreten ist, ist unter anderem das Bestellerprinzip bei Makler- und Beraterleistungen aufgenommen worden.

Aus nachvollziehbaren Gründen haben im Vorfeld Immobilien- und Maklerverbände laut gegen die Gesetzesänderung protestiert. Kritische Stimmen gab es allerdings auch aus der Mieterecke, wo man ein Umlegen der Beraterkosten auf die Mieten befürchtet. Tatsächlich ist es in der Branche ein offenes Geheimnis, dass nur die wenigsten Vermieter die Provision für den Makler tatsächlich aus eigener Tasche bezahlen werden. Vielmehr gibt es zahlreiche Konstruktionen zwischen Maklern und Immobilienbesitzern, mit denen die Kosten auf Mieten oder Ablösen, etwa von Einbauküchen, umgelegt werden.

Für Mieter ist das besonders ärgerlich. Denn die frühere Provision musste, so unangenehm sie war, nur einmal bezahlt werden, die höheren Mieten aber bleiben auf Dauer. Eine Freisinger Immobilienmaklerin, die ihren Namen nicht nennen möchte, weiß Beispiele von Vermietern, welche die Provisionen für den Makler über die Mieten wieder herein holen. Ein Kollege, der ebenfalls nicht namentlich genannt werden möchte, bestätigt das Procedere und betont: "Letztlich bezahlt immer der Endverbraucher."

Kritisch ist man sogar beim Mieterschutzverein Freising: "Wir können uns auch nicht vorstellen, dass das so von jetzt auf gleich funktioniert", sagt Teresa Hillenbrand. Der Mieterschutzbund rät Wohnungssuchenden jedenfalls, auf ortsübliche Mieten und die Höhe der Ablösekosten zu achten. Für Letztere legt das Wohnraumvermittlungsgesetz fest, dass so genannte "Entgeltvereinbarungen" unwirksam sind, wenn diese in "auffälligem Missverhältnis zum Wert der Einrichtung" stehen. Mietervereine raten, den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände anhand des Neupreises, des Ist-Zustandes und des Alters des Gegenstands zu ermitteln.

Massiven Mietsteigerungen hat der Gesetzgeber übrigens mit der Mietpreisbremse einen Riegel vorgeschoben, die ebenfalls mit dem Novellierungsgesetz in Kraft getreten ist. Danach darf die Miete für neu vermietete Immobilien in Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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