Süddeutsche Zeitung

Freising:Schlicht zu groß

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Freisinger Bauausschuss lehnt Appartementhaus ab

An der Vöttinger Straße 22 soll ein Wohnhaus mit Appartments für Studenten gebaut werden. Eine erste Voranfrage dazu ist im Bauausschuss des Stadtrats allerdings durchgefallen. Das Vorhaben ist für diesen Bereich der Stadt aus baurechtlicher Sicht schlicht zu groß.

Auf dem Grundstück stehen aktuell ein Geschäftsgebäude mit Erdgeschoss und erstem Stock sowie ein eingeschossiges Werkstattgebäude. Beide sollen abgerissen werden. Das Grundstück ist nahezu zu hundert Prozent versiegelt, der im Bereich des Grundstücks verlaufende Thalhauser Graben ist komplett überdeckt, wie es in der Sitzung hieß. Dass mit dem Appartementhaus ein Teil der Fläche entsiegelt werden soll, wurde daher positiv bewertet.

Geplant ist ein dreigeschossiger Neubau mit Flachdach. 34 der erforderlichen Parkplätze sollen in einer Tiefgarage entstehen, weitere zwölf oberirdisch in einer Doppelduplexparkgarage sowie als offene Stellplätze. Die Zufahrt zu Stellplätzen und Tiefgarage ist von der Thalhauser Straße geplant. Außerdem sollen auf dem Grundstück zusätzlich 35 Fahrradabstellplätze angelegt werden. Baurechtlich muss die Planung an der umgebenden Bebauung in dem Quartier gemessen werden, wie im Ausschuss erklärt wurde. Entlang der Thalhauser Straße stehen vorwiegend dicht an dicht gebaute Mehrfamilienhäuser mit relativ geringer Grundfläche. An der Vöttinger Straße gibt es kleine Mehrfamilienhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks, die stadtauswärts größer werden. Neben kleineren gewerblichen Nutzungen ist auch studentisches Wohnen bereits vorzufinden.

Die mit den Studentenappartements geplante Art der füge sich also in die nähere Umgebung ein und sei somit bauplanungsrechtlich zulässig, das Gebäude selbst sei jedoch überdimensioniert, so das Urteil aus dem Bauamt der Stadt. Die Gebäudeabmessungen würden das in der Umgebung übliche Maß übersteigen, das Vorhaben sei somit unzulässig. Die geplante Situierung der Stellplätze und der Zufahrt zur Tiefgarage, nach der sich die Bauherren ebenfalls erkundigt hatten, sei dagegen bauplanungsrechtlich zulässig.

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SZ vom 23.06.2021 / vo
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