Ein im Landkreis praktizierender Arzt hatte vor einigen Jahren ein 240 Quadratmeter großes Grundstück in Freising ersteigert. Im Oktober 2022 stellte er einen Bauantrag für einen Wohncontainer. 14 Meter soll das Gebäude, das er dort errichten will, lang sein. Links und rechts seien Zimmer und in der Mitte Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad geplant, beschreibt der Arzt, der als Kläger ohne Anwalt zur Verhandlung am Münchner Verwaltungsgericht erschienen ist, sein Bauvorhaben. Aus dem Betriebskonzept ergibt sich, dass der Container als Boardinghouse mit Kurzzeitvermietungen genutzt werden soll.
Im Dezember 2023 lehnte die Stadt den Bauantrag ab. Der Zugang zu dem neben dem Grundstück verlaufenden Bach sei nicht gesichert, heißt es in der Begründung. Damit wollte sich der Arzt nicht zufriedengeben und beruft sich auf eine Regelung: Nach einer Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung gilt eine Baugenehmigung als erteilt, wenn die Behörde längere Zeit untätig geblieben ist. Zwar, so räumt der Kläger ein, sei sein ursprünglicher Antrag nicht vollständig gewesen. Die ab Nachreichung der erforderlichen Unterlagen laufende Frist von drei Monaten und drei Wochen sei jedoch längst verstrichen gewesen, als sein Antrag abgelehnt wurde. Deshalb hätte ihm das Bauordnungsamt eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen müssen.
Dass die Bearbeitungsfrist bereits abgelaufen war, stellt der Vertreter der Stadt nicht in Abrede. Er beruft sich darauf, dass die Fiktionswirkung nur eintritt, wenn das Gebäude zumindest überwiegend dem Wohnen dient. Gegen eine Wohnnutzung spreche schon das Angebot des Arztes, den Zugang zum Bach bei Bedarf innerhalb von drei Tagen zu ermöglichen – indem er den Container mit einem Kran wegheben lasse. Eine derart kurzfristige Räumung dokumentiere, dass „wir deutlich beim Thema Hotel sind“. Der Kläger räumt zwar ein, dass gewerbliche Vermietungen geplant sind. Gegen einen Hotelbetrieb spreche jedoch, dass weder ein Lagerraum für Wäsche noch eine Rezeption vorgesehen seien.
Das Gericht schließt sich nach kurzer Beratung der Argumentation des Arztes an: „Aller Voraussicht nach“ liege der Schwerpunkt beim Wohnen, erklärt der Vorsitzende Richter. Mindestmietzeiten seien dafür nicht erforderlich. Für einen Beherbergungsbetrieb fehle es an „hoteltypischen Leistungen“. Um eine Verurteilung zu vermeiden, sagt der Vertreter der Stadt daraufhin zu, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen – womit sich die Klage erledigt hat. Ob der Kläger nun bauen darf, hält der Vorsitzende Richter dennoch für „offen“: Zwar stehe eine Fiktionsbescheinigung einer Baugenehmigung „vollumfänglich“ gleich. Die Stadt könne diese jedoch zurücknehmen – wie jeden rechtswidrigen Verwaltungsakt. Eine solche Rechtswidrigkeit könnte sich etwa aus Anforderungen des Wasserwirtschaftsamts ergeben.
Nach über zweijähriger Prozessdauer habe er also „im Grunde gar nichts“, fasst der Arzt zusammen und schimpft: „Was ist das für ein Rechtssystem?“ Der Richter macht keinen Hehl daraus, dass er „genauso sauer“ über die lange Verfahrenszeit ist, gibt aber zu bedenken: Von den jährlich anhängigen 15 000 Verfahren, die meisten davon Corona- und Asylverfahren, arbeite das Verwaltungsgericht rund 80 Prozent ab. Auch die Fiktionsregelung kritisiert der Richter: Mit seinem Bestreben, Untätigkeit der Verwaltung zu ahnden, habe der Gesetzgeber „weitere Rechtsprobleme“ geschaffen.

