Einspruch abgelehnt:Sozialabgaben nicht gezahlt

Selbständiger wird zu 4800 Euro Geldstrafe verurteilt

Von Alexander Kappen, Freising

Ursprünglich ermittelten die Behörden sogar wegen Insolvenzverschleppung. Übrig blieb letztlich zwar "nur" noch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, weil er in einem Zeitraum von gut zwei Jahren rund 14 000 Euro an Sozialabgaben für zwei Mitarbeiter nicht abgeführt hatte. Aber auch mit dem dafür ausgestellten Strafbefehl wollte sich der selbständige Handwerker, der im nördlichen Landkreis einen Betrieb unterhält, nicht abfinden. Er legte Einspruch gegen die Höhe des Strafbefehls ein, die darin festgesetzten 120 Tagessätze erschienen ihm zu viel. Das Freisinger Amtsgericht sah das jedoch anders. Richter Michael Geltl bestätigte in der Verhandlung das Strafmaß von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro. Damit komme der Angeklagte sogar noch gut weg. Die Tat als solche hatte der 49-jährige Unternehmer praktisch schon eingeräumt, als er seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die so genannten Rechtsfolgen beschränkte. Es ging ihm also nur um das Strafmaß und nicht darum, dass das Vorenthalten der Sozialabgaben nicht zugeben wollte. Konkret ging es um zwei Mitarbeiter, für die er zwischen September 2015 und Juli 2017 die fälligen Beträge nicht an die Krankenkasse abführte. Insgesamt waren es 22 Fälle mit einer Gesamtschadenssumme von 14 357 Euro.

Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung sei eingestellt worden, sagte der Verteidiger das 49-Jährigen. Und das letztlich angeklagte Nichtabführen der Sozialbeiträge sei speziellen privaten Gründen geschuldet. So sei 2016 die Mutter des Angeklagten gestorben. Zudem habe dieser Probleme mit seiner Lebensgefährtin gehabt. Das Geschäft sei auch nicht so gut gelaufen, "und so hat mein Mandant sich in dem Zeitraum nicht in gebotenem Maß um das Geschäft gekümmert". Um eine beabsichtigte Ratenzahlung bei der Krankenkasse habe sich der Angeklagte leider zu spät bemüht. "Ich habe das verschlampt, weil meine Mutter gestorben ist", sagte der Angeklagte selbst, ich habe im Geschäft alles schleifen lassen". Aber der 49-Jährige habe sich "redlich bemüht, den Betrag zurückzuzahlen - und inzwischen ist schon der gesamte Schaden beglichen", führte der Verteidiger an. Er fand 120 Tagessätze "deutlich zu hoch". Eine Strafe über 90 Tagessätze - ab da gilt man als vorbestraft - treffe seinen Mandanten "als Geschäftsführer schon hart, auch wegen des Führungszeugnisses". Natürlich wisse er, "dass man, wenn man so eine Position hat, erst recht auf solche Dinge achten sollte". Aber wegen der in seinen Augen besonderen Umstände beantragte er, die Strafe auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro zu reduzieren.

Die Mutter des Angeklagten sei 2016 gestorben, "aber der angeklagte Zeitraum erstreckt sich schon von September 2015 bis Juli 2017", hielt die Staatsanwältin entgegen. Sie beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 4800 Euro, bestehend aus 120 Tagessätzen zu je 40 Euro. Der Angeklagte erklärte den langen Zeitraum damit, dass seine Mutter schon zuvor schwer krank gewesen sei. Da habe er sich bereits intensiv um sie kümmern müssen.

Der Richter konnte nicht erkennen, "dass 120 Tagessätze unverhältnismäßig sind". Im Gesetz sei eine Tabelle zu finden, in der für eine Schadenssumme bis 10 000 Euro eine Strafe von 100 bis 160 Tagessätzen aufgeführt werde. "Da kann man nicht sagen, dass der Angeklagte schlechter wegkommt als andere." Bei der vorliegenden Schadenssumme "gibt es normal schon eine Freiheitsstrafe, da sind wir mit 120 Tagessätzen eh schon drunter", sagte auch die Staatsanwältin. Zudem wies sie darauf hin, dass der Angeklagte schon einmal vorbestraft sei, wenn auch nicht einschlägig.

Der Richter blieb deshalb auch bei den 120 Tagessätzen. Er könne es "nicht vertreten, mit der Strafe runterzugehen, weil es sonst nichts mehr mit Gerechtigkeit zu tun hat".

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