Mit einem Austausch von 18 der 24 Mitglieder des Gemeinderats hat das Echinger Rathaus bei den Kommunalwahlen im Frühjahr eine radikale Umwälzung erlebt. Doch die Fluktuation geht ungebremst weiter. Nachdem zwei der gewählten Mandatsträger ihr Amt überhaupt nicht angetreten hatten, steht kaum drei Monate nach der Konstituierung schon der nächste Wechsel an – der ist jedoch erzwungen.
Das Freisinger Landratsamt als Kommunalaufsicht hat die auf der Liste der SPD gewählte Peggy Spirk aus dem Gemeinderat abgezogen. Spirk ist seit Herbst als pädagogische Hilfskraft in Teilzeit in einem Gemeindekindergarten beschäftigt. Das wertet die Aufsichtsbehörde als „Amtshindernis“, weswegen das Wahlergebnis „berichtigt“ worden sei.
Spirk gehört dem Gemeinderat schon nicht mehr an, bei der nächsten Sitzung steht die Vereidigung des regulären Listennachfolgers Herbert Hahner auf der Tagesordnung. Allerdings hat die SPD für Spirk Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt.
Art. 31, Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 der Gemeindeordnung schließt als „ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder“ aus: „Beamte sowie Arbeitnehmer dieser Gemeinde“. Ausgenommen ist dabei, „wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet“. In der alltäglichen Auslegung heißt dies, dass Mitarbeiter im gemeindlichen Bauhof Gemeinderäte werden können – eine pädagogische Hilfskraft in der Kindertagesstätte aber nicht?
Für die SPD ist das nicht nachvollziehbar. Ein Verbot eines Gemeinderatsmandats sei doch nur angebracht „für Arbeitnehmer der Gemeinde, die in ihrem Tätigkeitsbereich die Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung Einfluss zu nehmen“, sagt der Ortsvorsitzende Victor Weizenegger auf Anfrage. Eine „Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme“ sei bei einer Teilzeit-Hilfskraft in einer Kindertagesstätte „nicht erfüllt“, findet Weizenegger.
Auch der Wahlausschuss der Gemeinde hatte im Anstellungsverhältnis von Spirk kein Hindernis gesehen und ihre Kandidatur wie auch die Wahl anerkannt. Im Gemeinderat wurden weder bei der Konstituierung noch danach Vorbehalte gegen die Situation der Kollegin vorgebracht.
Das sei nicht relevant, beschied das Landratsamt auf Anfrage: „Auch wenn eine solche Entscheidung ausblieb, lag ein Verstoß gegen das Wahlrecht vor.“ Spirk hätte gar nicht antreten dürfen. Die Behörde sei bei der „gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfung“ auf das „Amtshindernis“ gestoßen; offenbar kam Eching dabei erst fünf Monate nach dem Wahltag an die Reihe.
„Wir haben Peggy Spirk in der Gewissheit nominiert, dass sie den Gemeinderat durch ihre Erfahrung und Expertise bereichern wird“, betont Ortsvorsitzender Weizenegger. Daher suche man nun den Weg vor das Verwaltungsgericht. Das sei „zwar bedauerlich, allerdings schafft eine richterliche Entscheidung auch Rechtssicherheit für zukünftige Nominierungen“.


