Eching:Erfolg in der letzten Instanz

Streit um Finanzierung des Autobahnzubringers: Lange wurde vor Gericht gekämpft - nun bekommt die Gemeinde Eching am Bundesverwaltungsgericht Recht.

Klaus Bachhuber

Die städtebaulichen Verträge, mit denen Eching Betriebe im Gewerbegebiet-Ost zur Finanzierung des Autobahnzubringers verpflichtet hatte, sind rechtlich zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, geklagt hatte ein Grundbesitzer. Mit diesem Urteil findet die jahrzehntelange Prozess-Serie um die Finanzierung der Anbindung des Gewerbegebiets vermutlich ihren Abschluss.

Eching: Die Autobahn bei Eching.

Die Autobahn bei Eching.

(Foto: FRG)

Die Gemeinde kassierte Ende der 1990er Jahre das laut Bauleitplan noch nicht ausgeschöpfte Baurecht in Eching-Ost und genehmigte weitere Bauvorhaben nur über die finanzielle Beteiligung am Zubringer zur Autobahnanschlussstelle Eching-Ost. Dieses Vorgehen regelte sie über städtebauliche Verträge. An dieses vom Gemeinderat einmütig getragene Konzept schloss sich eine fast zwanzigjährige Prozessflut auf allen Gerichtsebenen an. Zunächst richteten sich die Klagen gegen den Bauleitplan, dann gegen die Verträge selbst. Die Urteile der unterschiedlichen gerichtlichen Instanzen wiesen eine verblüffende Bandbreite der Rechtsauffassung auf.

Nachdem sich der juristische Nebel allmählich gelegt hat, scheint als unanfechtbares Ergebnis festzustehen, dass der Weg der Gemeinde rechtmäßig war: Sie durfte den Autobahnzubringer - zur Rettung des Gewerbegebiets vor dem Verkehrskollaps - mit Beteiligung von Betrieben finanzieren, die durch ihre neuen Bauten mehr Verkehr verursacht haben.

Abgelehnt hat die Justiz lediglich einen Baustein des Konstrukts der Gemeinde: den rückwirkenden Entzug des Baurechts. Auch dessen Annullierung wurde vom Rathaus inhaltlich nie ganz akzeptiert, da sie auf einer einzigen Entscheidung der ersten Instanz beruhte. Gegen die war allerdings keine Revision zugelassen worden - und alle Versuche der Gemeinde bis hin zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, doch eine Revision zu erreichen, scheiterten. Diesen somit rechtskräftigen Makel der Bauleitplanung hat die Gemeinde dann in mehreren Anläufen versucht wettzumachen, wobei auch hier die ersten beiden Strategien vor Gericht nicht bestehen konnten. Erst die Entscheidung, den Bauleitplan inhaltlich aufzusplitten und nun die Verkehrserschließung als eigenen Unterpunkt, losgelöst vom Baurecht, zu ordnen, hatte durch alle Instanzen Bestand.

Während damit das Baurecht für das Gewerbegebiet wieder ein legales Fundament hatte, wurden nun die städtebaulichen Verträge von der Gegenseite angefochten. Das Verwaltungsgericht München entschied im Sinne der Gemeinde, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber hob das Urteil auf und gab dem klagenden Grundbesitzer Recht. Leipzig hat nun wieder die Konstruktion der Gemeinde bejaht. Es sei legal, zu dem Vorhaben, die Verkehrsführung zu verbessern, konkret nur diejenigen heranzuziehen, die zusätzliches Verkehrsaufkommen verursachen, urteilte das Gericht. Denn der Anteil der bereits im Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe werde dadurch geleistet, dass auch die Gemeinde Steuermittel und staatliche Zuschüsse in das Projekt eingebracht habe.

Gegen das Leipziger Urteil stünde den Klägern nun nur noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe offen. Noch nicht ausgestanden sind im Gewerbegebiet die Enteignungsverfahren für zwei Grundstücke, die zum Bau des Zubringers notwendig waren. Hier geht es allerdings nicht mehr um Grundsatzfragen, die das gesamte Konstrukt des Projektes in Frage stellen, sondern um die formelle Rechtmäßigkeit der damaligen Enteignungen.

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