Der Name des Pferdes versprach viel, sein Preis auch: 357 000 Euro hat „Django Unchained T“ im Mai 2019 gekostet. Verkauft hat ihn eine Springreiterin und ehemalige Weltmeisterin aus dem Landkreis Freising. Exakt: ein von ihr betriebenes Unternehmen, das sich auf den Handel mit Sportpferden spezialisiert hat. Erworben hat den damals acht Jahre alten Wallach eine im Reitsport tätige Gesellschaft mit Sitz im Landkreis Ebersberg, die das Tier weiter ausbilden und gewinnbringend vermarkten wollte. Die bei wertvollen Pferden übliche Ankaufsuntersuchung war ohne Befund geblieben.
Als sich kurz nach der Übergabe doch gesundheitliche Auffälligkeiten zeigten, war die Ursache zunächst unklar. Die Käuferin vermutete, dass das Tier an dem sogenannten Shivering-Syndrom, auch Zitterkrankheit genannt, litt, und erklärte im Februar 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weil die Freisingerin die Rückabwicklung verweigerte, erhoben die Ebersberger Klage am Landgericht in Landshut. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger machte als Ursache für das unrunde Gangbild des Pferdes eine Missbildung an einem Beinknochen aus. Das Landgericht wies die Klage dennoch ab – wegen Verjährung. Gegen das Urteil legte die Käuferin Berufung ein, über die am Mittwoch am Münchner Oberlandesgericht drei Stunden lang verhandelt worden ist.
Die Vertreter der Käuferin sind davon überzeugt, dass die entdeckte Missbildung einen Sachmangel begründet. Sachmangel bei einem Lebewesen? Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass Tiere zwar keine Sachen, aber „die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden“ sind. Der angeborene Knochenfortsatz gehe über eine „Normvariante“ hinaus, erklärt die Vorsitzende Richterin mit Verweis auf ein Sachverständigengutachten.
Ein Pferd, das nach dem Tierschutzgesetz damit aber einem „reiterlichen Nutzungsverbot“ unterliege, sei für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Springpferd ungeeignet und deshalb mangelhaft. Die Käuferin habe auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen: Die Missbildung sei „genetisch und unheilbar“ und „Django Unchained T“ ein „Unikat“, das auch nicht einfach durch ein springtaugliches Pferd aus dem Stall der Freisingerin ersetzt werden könne, sagte die Richterin.
Obwohl beide Parteien Kaufleute sind und der Kaufpreis beachtlich war, hatte man es bei dem Geschäft für ausreichend erachtet, ein Vertragsformular aus dem Internet zu verwenden. Dass das von der Verkäuferin heruntergeladene Formular nur für Verträge gegenüber Verbrauchern gedacht war, ist offenbar übersehen worden. In einer der Klauseln dort ist geregelt, dass Ansprüche aus Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Das Landgericht hat die Klausel für wirksam gehalten – die Berufungskammer nicht.
Neben dem Kaufpreis sind Kosten für Futter, Tierarzt sowie Zinsen angefallen
Die Bestimmung benachteilige die Käuferin unangemessen, erklärte deren Vorsitzende. Deshalb sei die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren anzuwenden und der Rücktritt wirksam. Demnach erscheine die Berufung „ganz überwiegend Erfolg versprechend“, ohne dass es darauf ankomme, ob die Springreiterin den Mangel gekannt habe. Die Käuferin war sogar davon überzeugt, dass die 36-Jährige ihn arglistig verschwiegen habe.
Wie der Anwalt der Käuferin vorrechnete, erhielte die Verkäuferin bei einem Urteil zwar das Pferd zurück, müsste dafür aber mehr als 600 000 Euro zahlen: Neben dem Kaufpreis seien nämlich Kosten für Futter, Tierarzt und weitere Aufwendungen sowie Zinsen angefallen. Nach längerer Abstimmung mit ihrem Anwalt stimmte die Springreiterin einem Vergleich zu. Demnach muss sie 425 000 Euro an die Käuferin zahlen, die „Django Unchained T“ behält. Hinzu kommen 70 Prozent der knapp 80 000 Euro, die der Rechtsstreit gekostet haben dürfte.

