Arbeitsmarkt und Corona:Fehlerfalle Kurzarbeit

Die Freisinger Arbeitsagentur klärt über häufige Unsicherheiten auf

Von Thilo Schröder

Unternehmen im Landkreis Freising, die in den vergangenen Monaten Kurzarbeitergeld erhalten haben, sollten sich bei den gemachten Angaben sicher sein. Denn die Agentur für Arbeit untersucht im Zuge der Abschlussprüfungen in den kommenden Wochen sämtliche Anträge auf ihre Richtigkeit. Es könnten Unsicherheiten und Unklarheiten seitens der Unternehmen oder auch ihrer Finanzberater auftreten. Auf Nachfrage hat die Freisinger Arbeitsagentur einige häufige Fehler erläutert und erklärt, wie sie sich vermeiden lassen.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt das Kurzarbeitergeld dem Unternehmen einen Teil der Kosten des Entgelts für seine Beschäftigten, wie es auf der Homepage der Arbeitsagentur heißt. Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50 oder 100 Prozent erstattet. Voraussetzung für einen Antrag ist etwa, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben und Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut wurden (bis auf einige Ausnahmen).

Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Ab dem vierten Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden - vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. All diese Angaben gelten befristet bis zum 31. Dezember, wenn Unternehmen spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten, heißt es auf der Homepage der Arbeitsagentur.

Kündigungen und Einstellungen

Wird einem Mitarbeiter gekündigt, dann entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitnah, nicht erst mit dem letzten Arbeitstag, wie die Arbeitsagentur weiter mitteilt: bei Übergabe des Kündigungsschreibens mit dem darauffolgenden Tag, bei Zusendung per Brief drei Tage nach Absendung sowie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages am Tag nach dem Abschluss. Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) hätten nur Beschäftigte, "die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen". Unerheblich für den Zeitraum zwischen Kündigung und Beendigung einer Tätigkeit sei, von wem die Kündigung ausgehe.

Und wie steht es um mögliche Neueinstellungen, während Kurzarbeit im Betrieb herrscht? "Zwingende Gründe zur Aufnahme einer Beschäftigung können vertraglicher, betrieblicher oder gesetzlicher Art sein", so die Arbeitsagentur. "Jede Aufnahme einer Beschäftigung ist während des Kug-Bezuges der Agentur für Arbeit anzuzeigen."

Gruppen mit Anspruch

Anzugeben im Antrag auf Kurzarbeitergeld sind laut Arbeitsagentur alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten plus geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gegebenenfalls gesondert die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer.

Nicht mitgezählt werden in diesem Fall Heimarbeitende, Auszubildende (je gesonderter Anspruch), Beschäftigte in Elternzeit oder im Bundesfreiwilligendienst. Geringfügig Beschäftigte werden bei der Zahl der Beschäftigten mitgezählt, "haben aber keinen Anspruch auf Kug", so die Arbeitsagentur.

Nachweise und Belege

"Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nachzuweisen", so die Agentur für Arbeit. "Arbeitszeitnachweise sind zwingend zu führen." Prüfunterlagen seien etwa Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Anwesenheitslisten, Fahrtschreiber, Arbeitsverträge, Lohnzahlungsbelege Bank, eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA).

Haftung bei Fehlern

Unternehmen überlassen Anträge häufig Finanzberatern oder Anwälten. Die Verantwortung trage jedoch in jedem Fall das Unternehmen, so die Arbeitsagentur, auch wenn es über eine Vollmacht einen Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragt habe. Wer sich bei Anträgen unsicher sei, oder Falschangaben entdecke - auch rückwirkend -, solle "schnellstmöglich" die Arbeitsagentur informieren. "Korrekturanträge und Berichtigungen können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht werden".

Weitere Informationen rund ums Thema Kurzarbeit in der Corona-Krise gibt es auf der Website der Agentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

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