Am Flughafen erwischt:Gefälschte Uhren werden richtig teuer

Einen für ihn verhängnisvollen Zwischenstopp hat ein niederländischer Staatsbürger auf seiner Route von Indonesien nach Amsterdam am Münchner Flughafen eingelegt. Als er hier von den Zöllnern kontrolliert wurde, wurden diese fündig: Der 21-jährige Mann trug zwölf nachgeahmte Armbanduhren verschiedener, angesehener Hersteller bei sich. Auf die Frage, was er damit vorhabe, verstrickte er sich in Widersprüche. Der Niederländer räumte letztlich jedoch ein, dass er die gefälschten Uhren in seinem Uhrengeschäft verkaufen wollte. Daraufhin wurde gegen den Mann Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Markengesetz gestellt.

"Grundsätzlich ist es im Reiseverkehr nicht verboten, Fälschungen aus dem Urlaub mitzunehmen - solange es für den Eigengebrauch ist. Doch haben die Kollegen den Verdacht, dass es sich um Fälschungen handelt, die verkauft werden sollen, hört der Spaß auf und es kann für den Reisenden sehr teuer werden", sagt Marie Müller, Sprecherin des Hauptzollamts. Dass ein Verstoß gegen das Markengesetz sich tatsächlich nicht lohnt, wurde durch das vom Amtsgericht Erding nun gesprochene Urteil bestätigt: Gegen den Niederländer wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 130 Euro verhängt, insgesamt kommen so 19 500 Euro zusammen. Die gefälschten Uhren wurden vernichtet.

Im Reiseverkehr ist das Mitbringen von Markenfälschungen zum eigenen Bedarf erlaubt: Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nicht ein. Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Ware Anhaltspunkte für gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden. Ab einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Flug- und Seereisen 430, für Jugendliche unter 15 Jahren 175 Euro) sind mitgebrachte Waren beim Zoll anzumelden und zu versteuern. Entscheidend ist der gezahlte Preis im Urlaubsland. Schutzrechtsverletzende Waren, die oft zu einem verführerisch niedrigen Preis angeboten werden, entpuppen sich überdies schnell als minderwertig, gesundheitsschädigend und gefährlich.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: