54-Jähriger ist geständig:Mit Sturmhaube eingedrungen

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Landgericht reduziert Haftstrafe wegen Täter-Opfer-Ausgleich

Von Alexander Kappen, Landshut

An der Tat als solcher hat es keinen Zweifel gegeben. Im Oktober vergangenen Jahres verurteilt die sechste Strafkammer des Landgerichts Landshut einen heute 54-jährigen Mann aus dem südlichen Landkreis wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung zu viereinhalb Jahren Haft. Er hatte im Februar 2018 eine 55-jährige Frau, mit der er seit langem befreundet war, in deren Wohnung überfallen und ihr mehrmals mit einem Gummihammer auf den Kopf geschlagen. Der Angeklagte war geständig, doch sein Verteidiger ging in Revision, weil seiner Meinung nach ein geschlossener Täter-Opfer-Ausgleich im Urteil nicht angemessen gewürdigt und eine zu hohe Strafe ausgesprochen worden war.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Landgericht zurück. Dort befasste sich am Freitag nun die vierte Strafkammer unter Vorsitz von Richter Theo Ziegler erneut damit und reduzierte die Gefängnisstrafe für den Angeklagten, der seit Februar 2018 in Untersuchungshaft sitzt, auf dreieinhalb Jahre.

Das Motiv für die Tat war verschmähte Liebe. Der Angeklagte hatte mit seinem Opfer früher einen für die Frau unbedeutenden One-Night-Stand, doch er wollte mehr. Laut Anklage überfiel er die Frau, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Wie er es darstellte, kam er mit Blaumann und Sturmhaube bekleidet anhand eines Ersatzschlüssels in die Wohnung, um ihr Angst zu machen. Als Freund und Beschützer habe er danach eine größere Nähe zu ihr aufbauen wollen. Er wurde in die Flucht geschlagen, weil zwei Nachbarinnen dem Opfer zu Hilfe kamen. Der Angeklagte war schon 2011 wegen eines ähnlichen, aber nicht ganz so heftigen Vorfalls mit einer Nachbarin zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Der 54-Jährige hatte im aktuellen Fall einen Vergleich mit dem Opfer geschlossen und 4000 Euro gezahlt. Die Frau bekräftigte am Freitag, dass die Sache für sie damit erledigt sei, auch wenn sie dem Angeklagten menschlich die Tat nicht verzeihen könne. Es ging nun darum, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich vorliegt und ob dieser sich strafmildernd auswirkt. Ersteres bejahten alle Beteiligten inklusive Staatsanwältin. Eine Verschiebung des Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten war für sie und den Nebenklage-Anwalt aber nicht angebracht. Das sah das Gericht anders.

© SZ vom 12.10.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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