Folgenschwerer Fehler bei Buchung:Unfreiwilliger Heimaturlaub

Zwei Wochen Türkei, pauschal für 2715 Euro: Eine Münchner Familie hatte sich so sehr auf ihren Pfingsturlaub gefreut. Doch am Flughafen gab es dann ein böses Erwachen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Schulferien können nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Deshalb wurde ein Reiseveranstalter vom Münchner Amtsgericht zu Schadenersatz verurteilt, weil eine Münchner Familie erst am Flughafen erfuhr, dass aus dem gebuchten Türkei-Urlaub nichts wird. Ein Mitarbeiter hatte schlichtweg vergessen, die Plätze im Ferienflieger zu reservieren. 50 Prozent vom Reisepreis sind als Ausgleich für vertane Urlaubszeit angemessen, stellte nun ein Richter fest.

Urlauber beim Besteigen eines Flugzeugs

Urlauber beim Besteigen eines Flugzeugs: Für eine Münchner Familie fiel der Urlaub aus. Ein Mitarbeiter hatte vergessen, die Tickets im Ferienflieger zu reservieren.

(Foto: AP)

Die Eheleute hatten für die Pfingstferien 2010 für sich und ihren schulpflichtigen Sohn eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2715 Euro gebucht und bezahlt. Am Pfingstsonntag kamen sie schon um fünf Uhr früh am Flughafen an, mussten trotzdem noch eineinhalb Stunden am Check-in-Schalter ihrer Fluggesellschaft warten.

Als sie endlich an die Reihe kamen, gab es lange Gesichter: Der Mitarbeiter erklärte, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt seien. Der Reiseveranstalter hatte versäumt, bei der Airline die drei Plätze zu reservieren. Als Stunden später auch klar wurde, dass auch niemand in letzter Minute storniert hatte, durchforsteten die Mitarbeiter den Zentralcomputer noch nach anderen Türkei-Flügen. Aber allesamt waren ausgebucht.

Den Reiseveranstalter hatte die Familie telefonisch erst um elf Uhr erreichen können. Dort wurde aber lediglich zugesagt, dass die Reise kostenfrei storniert werde. Enttäuscht fuhren die Münchner wieder nach Hause. Am nächsten Tag bemühten sie sich in einem Reisebüro noch um Ersatzurlaub - aber alles war ausgebucht. So verbrachten die Drei ihre Pfingstferien bei schlechtem Wetter daheim - in Bayern war nämlich gerade eine Schlechtwetterfront mit Regen und Kälte aufgezogen.

Nun forderte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises - die Ferienfirma wollte aber keinesfalls mehr als 25 Prozent zahlen. Darauf hin klagte die Familie vor dem Amtsgericht - und bekam recht. Der Richter stellte vor allem den hohen immateriellen Wert in den Vordergrund, den Freizeit heutzutage darstelle. "Hinzu kommt, dass es sich um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt hat", sagte er weiter. "Also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war." Und Ferien könnten ja nicht beliebig nachgeholt werden.

Der Richter berücksichtigte auch "das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen". Deshalb seien die geforderten 50 Prozent in diesem Fall angemessen. Das Urteil (Az.: 262 C 20444/10) ist rechtskräftig.

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